Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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§ 1. 
Wer den Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder 
gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgerät, mit Metallbruch oder dergleichen) 
oder den Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle 
oder Leinen betreibt, ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Geschäftsbuchs verpflichtet. 
Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen ver- 
sehen sein und, bevor es in Gebrauch kommt, der Polizeibehörde desjenigen Orts, an 
welchem der Geschäftsbetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschrifts- 
mäßigen Beschaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesamtzahl der Seiten vorgelegt 
werden. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben 
und dürfen nicht mittels Durchstreichens, Radierens oder auf andere Weise unleserlich 
gemacht werden. 
Ohne Erlaubnis des Oberamts darf das Geschäftsbuch nicht vernichtet werden. 
82. 
Das Geschäftsbuch muß wahrheitsgetreu und, soweit nicht in Abs. 4 und 5 Aus- 
nahmen zugelassen sind, vollständig folgende Einträge über alle Einkaufs= und Verkaufs- 
geschäfte in tabellarischer Form enthalten: 
1) Fortlaufende Nummer. 
2) Gegenstand. 
3) Tag des Einkaufs. 
4) Bezeichnung des Verkäufers nach: 
a. Vor= und Zuname; 
b. Stand; 
c. Wohnort (Wohnung); 
d. Art seines Ausweises. 
5) Einkaufspreis. 
6) Tag des Verkaufs.
	        
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