Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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84. 
Geht das Geschäft auf einen andern über, so sind die vorhandenen Geschäftsbücher 
und die in § 3 bezeichneten Mitteilungen und Anzeigen dem Nachfolger zu übergeben. 
8 6. 
Die im Trödelhandel erworbenen Gegenstände müssen mit einer der Nummer des 
Geschäftsbuchs entsprechenden, äußerlich sichtbaren Bezeichnung versehen sein. Sie sind 
in gesonderten Räumen oder Behältnissen aufzubewahren oder, wo dies nicht möglich 
ist, von andern gleichartigen Gegenständen äußerlich getrennt zu halten. 
86. 
Die Trödler und die Kleinhändler mit Garnabfällen sind verpflichtet, vor Abschluß 
von Ankaufsverträgen sich darüber zu vergewissern, daß der Verkäufer zur Verfügung 
über den Gegenstand berechtigt ist. 
Liegen Umstände vor, welche den Inhaber eines zum Ankauf angebotenen Gegenstands 
des rechtswidrigen Erwerbs verdächtig machen, so haben die Gewerbetreibenden den 
Gegenstand anzuhalten und umgehend der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
87. 
Die Trödler müssen Kleidungsstücke, Wäsche und Betten, welche ekelhaft beschmutzt 
sind, oder von welchen anzunehmen ist, daß sie mit Menschen oder Tieren, die an an- 
steckenden Krankheiten leiden oder gestorben sind, in Berührung gekommen, oder daß 
sie auf andere Weise mit Ansteckungsstoffen behaftet sind, sofort nach der Erwerbung 
und, bevor sie mit andern Gegenständen zusammengebracht werden, reinigen und 
desinfizieren. 
Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, besondere Anordnungen bei dem Auf- 
treten ansteckender Krankheiten sowie über die Art und Weise der Desinfektion auf 
Grund von Art. 25 Ziff. 4, Art. 32 Ziff. 5 und Art. 51 ff. des Polizeistrafgesetzes 
zu treffen.
	        
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