Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

Anlage VI. 
Belehrung über die Behandlung der Hauswasserleitungen. 
§ 1. 
An den Hauswasserleitungen befindet sich ein Hauptabschluß= und ein Entleerungs-(Eis-) Hahnen. 
Der letztere dient zum Entleeren der Hausleitungen, der Hauptabschlußhahnen zum Abschluß derselben 
von der Straßenleitung. Die beiden Hahnen sind in der Regel im Innern des Hauses (meistens 
im Keller, zuweilen auch in einem besonderen Schachte) angebracht; der Hauptabschlußhahnen liegt 
der Außenseite des Hauses zu. Bei einer im Betrieb befindlichen Leitung ist der Abschlußhahnen 
geoffnet und der Entleerungshahnen geschlossen. Die an den Leitungsröhren befindlichen Auslauf- 
hahnen über den Wassersteinen der Küchen, über den Waschküchenkesseln, Auffangschalen u. dgl. müssen 
sowohl zur Verhütung eines zu großen Wasserverbrauchs als auch der Beschädigung der betreffenden 
Gelasse durch überlaufendes oder durch Spritzwasser jedesmal nach dem Gebrauch vollständig geschlossen 
werden. 
82. 
Beim Schadhaftwerden einer Leitung durch Risse in den Röhren, durch Undichtheit der Muffen, 
Hahnen usw. oder durch sonstige Zusälle ist alsbald der Hauptabschlußhahnen zu schließen; die Aus- 
lauf= und der Entleerungshahnen sind zu öffnen, so daß sich die Leitung entleert. Sobald aus dem 
Entlerrungshahnen kein Wasser mehr ausfließt, sind die Auslaufhahnen zu schließen, der Entleerungs- 
hahnen aber bleibt offen, bis die Leitung wieder in Betrieb gesetzt wird. 
Bei Schadhaftigkeit der Leitung zwischen der Straßenleitung und dem Hauptabschlußhahnen 
oder des letzteren ist die örtliche Wasserwerksverwaltung zu sofortigem Abschluß des Wasserzuflusses 
zum Gebäude zu veranlassen. Ein Fehler an dem Hauptabschlußhahnen liegt vor, wenn der Ent- 
leerungshahnen nach Entleerung der ganzen Hausleitung noch weiter fließt. 
Die nur von sachkundigen Personen (Schlossern, Flaschnern u. dgl.) vorzunehmenden Ausbesse- 
lungen an den Hausleitungen sind möglichst rasch und dauerhaft zur Ausführung zu bringen. So- 
sern die Verwaltung an den Kosten teilzunehmen hat, ist alsbald geeigneten Orts nach Entdeckung 
eines Schadens Anzeige zu machen und find die Weisungen bezüglich solcher Ausbesserungen abzuwarten.
	        
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