Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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88. 
Die Polizeibehörden haben die Beobachtungen vorstehender Vorschriften zu über- 
wachen und zu diesem Behuf von Zeit zu Zeit unvermutete Visitationen vorzu- 
nehmen. 
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Polizeibehörden von ihren Geschäfts- 
räumen, Warenvorräten und Geschäftsbüchern Einsicht nehmen zu lassen, auch die 
Geschäftsbücher auf Erfordern im Dienstraum der Polizeibehörde zur Einsicht vor- 
zulegen. — 
Stuttgart, den 22. Oktober 1906. 
Pischet. 
  
  
  
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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