Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

667 
X 34. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 5. November 1906. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, berrefsend die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten zur 
Zweiten Kammer der Ständeversammlung. Vom 3. November 1906. — Dekanntmachung des Ministeriums 
des- Immern. betreffend die Wahl der Mitglieder des ritterschaftlichen Adels zur Ersten Kammer. Vom 
u. November 1906. . 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
detreffend die Vornahme einer neuen Wahl der Abgrordneten zur Zweiten Kammer der Stkände- 
versammlung. Vom 3. November 1906. 
Unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 3. ds. Mts., betreffend die Auf- 
lösung der Ständeversammlung, wird zum Vollzug der Anordnung der Wahl der Ab- 
geordneten für die Zweite Kammer nachstehendes verfügt. 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei 
zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. 
S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren 
nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste 
aufgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Ok- 
tober 1906 (Reg. Bl. S. 597) noch besonders hingewiesen.
	        
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