Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

668 
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl- 
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern in den 
Bezirksamtsblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen 
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am 
Donnerstag, den 15. November ds. Is., 
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs 
Tagen, also bis 
Mittwoch, den 21. November ds. Is. 
einschließlich, auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens 
binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an ge- 
rechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am 
Montag, den 26. November ds. Js., 
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahl- 
berechtigungen dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte sind genau am dreißigsten Tag 
nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch, den 5. Dezember ds. Is., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am 
Sonntag, den 2. Dezember ds. Is. 
zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung der 
Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und den 
§§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Absonderungs- 
vorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vorhanden, und 
daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein ungehindertes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.