Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die 
Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal zu beauf- 
tragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen. 
Den Oberämtern ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. In denjenigen 
Orten, in welchen gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 3 der Vollzugsverfügung besondere Neben- 
zimmer zum Wahllokal als Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind 
den Berichten einfache Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß 
das Nebenzimmer in unmittelbarer Verbindung mit dem Wahllokal steht und nur 
von dem Wahllokal aus betreten werden kann. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 a 
bis 18 c des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit 
dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor 
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, 
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen 
Stimmzettel vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8 
Abs. 3 daselbst). Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Aus- 
nahme des am Schluß des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt 
zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht. 
8) Für die Wahl der sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart, welche gleichfalls am 
Mittwoch, den 5. Dezember ds. Is. 
in einem Wahlgang nach dem Grundsatz der Listen= und Verhältniswahl stattzufinden 
hat, werden folgende besondere Vorschriften gegeben: 
a. Die Einreichung der Wahlvorschläge, welche nur die Namen von höchstens sechs 
Bewerbern und drei Ersatzmännern enthalten dürfen und mit den beglaubigten 
Unterschriften von mindestens zwanzig in die Wählerliste aufgenommenen Personen 
versehen sein müssen, muß bei dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission 
Stadtdirektor Oberregierungsrat Nickel, Schmalestraße Nr. 7 spätestens bis 
Donnerstag, den 22. November ds. Is. abends 7 Uhr 
erfolgt sein.
	        
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