Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

681 
X 35. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 22. November 1906. 
  
Inhalt: 
Gesegz betreffend einen zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1905 bis 31. März 1907. 
om 5. November 1906. — Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Vertretung des Militär- 
fiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten, sowie 
der Gebührnisse der Hinterbliebenen von Militärpersonen und Militärbeamten. Vom 1. November 1906. 
— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Gesamtverzeichnis 
der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst berechtigten Lehranstalten. Vom 7. November 1906. 
  
Gesetz, 
betreffend einen zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1905 bis 
31. März 1907. Vom 5. November 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1905 bis 31. März 
1907 vom 28. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 122) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Zu Vorarbeiten für die infolge des Verfassungsgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg.= 
Bl. S. 161) notwendig werdenden Erweiterungsbauten und zur vorübergehenden Beschaf- 
fung eines Sitzungssaales mit Nebenräumlichkeiten für die Erste Kammer werden dem
	        
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