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Anlage J.
Nachweisung
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Bayerischen Militärver=
waltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren') und von Beamten der Militärverwaltung
sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds flie-
ßenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärver=
waltung berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff. der Civilprozeßordnung
zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau- 2. 3. 4.
fende Wem? Bei Pfändun Bemerk
Nr. « 9 emerkungen.
l
A. des Diensteinkommens:
I.Den Militär-Intendanturen der betreffenden 1 der Beamtender Korps-Zahlungsstellen, Die Neibenfolge bemißt
Armeekorps. sich nach der Einteilung
# des Haupt-Militär-
Etats.
2 der Beamten der Militär-Intendan- Zu 2. Wegen der Aus-
"turen bei den Korps= und Dioisions= nahme stehe A. VI.
Irntendanturen mit Ausnahme der
Militär-Intendanten,
3 der Militärjustizbeamten (Oberkriegs-
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte. Mi-
itärgerichtsschreiber und Militär-
gerichtsboten),
1—
i
4derAdjutantenderGeueral-und
Divisionskommandos, dann der Bri-
gadekommandos,
derjenigen Kommandanten, welche nicht Zu 5. Wegen der Aus-
enerale sind, nahme siehe A. VI.
6 der Platzmajore und der Adjutanten
der Festungs-Gouvernements und
der Kommandanturen,
7 der Regimentskommandeure,
8 der Bataillons= und Abteilungskom=
mandeure sowie der Detachements-
führer,
9 der sämtlichen nicht regimentiertens Zu 9. Wegen der Aus-
Militärärzte (mit Ausnahme jenernahme siehe A. VI.
1o des Kriegsministeriums),
der Korpsstabsveterinäre,
der Beamten der Proviantämter,
1 der Beamten der Garnisonverwal-
tungen,
l
*) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die
Sanitätsoffchier (Militärärzte) einbegriffen.