Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

683 
Anlage J. 
Nachweisung 
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Bayerischen Militärver= 
waltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren') und von Beamten der Militärverwaltung 
sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds flie- 
ßenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärver= 
waltung berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff. der Civilprozeßordnung 
zu vertreten. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 2. 3. 4. 
fende Wem? Bei Pfändun Bemerk 
Nr. « 9 emerkungen. 
  
l 
A. des Diensteinkommens: 
I.Den Militär-Intendanturen der betreffenden 1 der Beamtender Korps-Zahlungsstellen, Die Neibenfolge bemißt 
Armeekorps. sich nach der Einteilung 
# des Haupt-Militär- 
Etats. 
2 der Beamten der Militär-Intendan- Zu 2. Wegen der Aus- 
"turen bei den Korps= und Dioisions= nahme stehe A. VI. 
Irntendanturen mit Ausnahme der 
Militär-Intendanten, 
3 der Militärjustizbeamten (Oberkriegs- 
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte. Mi- 
itärgerichtsschreiber und Militär- 
gerichtsboten), 
1— 
i 
4derAdjutantenderGeueral-und 
Divisionskommandos, dann der Bri- 
gadekommandos, 
derjenigen Kommandanten, welche nicht Zu 5. Wegen der Aus- 
enerale sind, nahme siehe A. VI. 
6 der Platzmajore und der Adjutanten 
der Festungs-Gouvernements und 
der Kommandanturen, 
7 der Regimentskommandeure, 
8 der Bataillons= und Abteilungskom= 
mandeure sowie der Detachements- 
führer, 
9 der sämtlichen nicht regimentiertens Zu 9. Wegen der Aus- 
Militärärzte (mit Ausnahme jenernahme siehe A. VI. 
1o des Kriegsministeriums), 
der Korpsstabsveterinäre, 
der Beamten der Proviantämter, 
1 der Beamten der Garnisonverwal- 
tungen, 
l 
*) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die 
Sanitätsoffchier (Militärärzte) einbegriffen. 
  
  
 
	        
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