Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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10. 
Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 31. März 1906. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Bahneinheiten. Vom 23. März 1906. — Königliche Verordnung, betreffend die Gerichts- 
kosten in Angelegenheiten einer Bahneinheit. Vom 24. März 1906. 
  
Gesetz, 
betreffend die Bahneinheiten. Vom 23. März 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Bahneinheit. 
Art. 1. 
. Eine Eisenbahn, welche dem öffentlichen Verkehre dient und deren Unternehmer ver- 
pflihtet ist, für die Dauer der ihm erteilten Genehmigung das Unternehmen zu betreiben, 
bildet mit den dem Bahnunternehmen gewidmeten Vermögensgegenständen eine Einheit 
(Behneinheit). 
Auf Bahnen, deren Unternehmer der Staat, ein anderer Bundesstaat oder das 
Neich ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
	        
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