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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
Nr.
2.
Wem?2
3.
Bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
(.)
II.
Den Militär-Intendanturen der betreffenden
Armeekorps.
Der Intendantur der militärischen Institute.
13 der Beamten des Militärbauwesens
(mit Ausnahme jener des Kriegs-
ministeriums und der Intendantur
der militärischen Institute),
14 der Korpsstabs= und Stabsapotheker,
15E der Beamten der Garnisonlazarette,
16| der Offiziere des Traindepots (mit
Ausnahme des Traindepotoffiziers
bei der Artillerie= und Traindepot-
direktion),
17des Vorstandes der Arbeiterabteilung;
1/| der Militär-Intendanturbeamten bei
dieser Intendantur und der ihr unter-
stellten Beamten des Militärbau-
wesens (mit Ausnahme des Ober-
Intendanturrats),
2 der Offiziere — soweit sie nicht Gene-
rale sind — und des Arztes der
Leibgarde der Hartschiere,
3des Kommandeurs der Eauitations-
anstalt,
4 vr Artillerieoffiziere vom Platz sowie
der Zeug= und Feuerwerksoffiziere
(mit Ausnahme jener bei der In-
spektion der technischen Institute
und der Artillerie= und Traindepot=
direktion),
5 des Kommandeurs der Unteroffizier-
schule,
6 des Kommandeurs der Militärschieß-
schule,
des technischen Vorstandes der Militär-
lehrschmiede,
8 der Offiziere und des Rendanten der
militärischen Strafanstalten,
9der Offiziere, Beamten und Bedienste-
ten der technischen Institute (Artil-
leriewerkstätten, Ges chüßgießeret und
Geschoßfabrik, Hauptlaboratorium,
Pulverfabrik, Gewehrfabrik) und
der Oberfeuerwerkerschule,
des Festungsbaupersonals bei den
Festungsbaukassen Ingolstadt und
Germersheim;
7
Zu 13. Wegen der Aus-
nahme siehe A. II,1
und VI.
Zu 1. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
Zu 2. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
Zu 4. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.