Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
  
  
  
2. die anweisenden Behörden sind: 
a) das Kriegsministerium. Von Offizieren und oberen Beamten der 
Militärverwaltung, und zwar auch in- 
soweit als die Hinterbliebenen außer- 
halb Sachsens wohnen. 
b) die Militär-Intendantur des Armeekorps Von Personen des Unteroffizier= und 
(Korps-Intendantur), in dessen Bereiche Soldatenstandes sowie von unteren 
die Betreffenden wohnen. Beamten der Militärverwaltung. 
3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen 
die vorstehend unter 2b Genannten ihre 
Pensionsgeb rnisse auf Anweisung derjenigen 
orps -Intendantur, in deren Bezirke sie 
wohnen. 
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis 
der Intendantur des XlI. (1. K. S.) 
Armeekorps#: 
auf alle außerhalb Sachsens wohnen- 
den Hinterbliebenen von Personen des 
Unteroffizier= und Soldatenstandes so- 
wie von unteren Beamten der sächsischen 
Militärverwaltung. 
  
  
  
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betrefend das Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von Beugnissen über die wissenschastliche 
tefähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten. 
Vom 7. November 1906. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu der Nr. 65 des 
Zentral-Blatts für das Deutsche Reich von 1906 erlassene Bekanntmachung vom 28. Okto- 
ber 1906, betreffend das Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehr- 
anstalten, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 7. November 1906. 
Pischek. von Marchtaler.
	        
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