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Art. 2.
Jedes Bahnunternehmen, für welches eine besondere Genehmigung erteilt ist, ist als
eine selbständige Bahneinheit anzusehen. Ist jedoch eine Bahnstrecke nach den Bestim-
mungen der für sie erteilten Genehmigung einheitlich mit einer bereits bestehenden Eisen-
bahn zu betreiben, so bilden beide eine einzige Bahneinheit. Die Bahnpfandschulden
(Art. 14) und andere Lasten der bestehenden Linie erstrecken sich in diesem Falle auf das
ganze Unternehmen. Wird von einem mehrere Bahnlinien umfassenden Unternehmen,
das nach Inhalt der Genehmigung nur eine Bahneinheit bildet, nachträglich eine dieser
Linien abgetrennt und zum Fortbetrieb als selbständige Bahn genehmigt, so bildet sich
eine neue Bahneinheit.
Wer zur Verfügung über eine Bahn berechtigt ist und in welchem Umfange das
Verfügungsrecht ausgeübt werden darf, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und
dem Inhalt der Genehmigung.
Art. 3.
Die Bahneinheit entsteht mit der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf
der ganzen Bahnstrecke und wenn die Bahn vorher in das Bahngrundbuch eingetragen
wird, mit der Eintragung. Für die schon bestehenden Bahnen entsteht die Bahneinheit
mit dem Intrafttreten dieses Gesetzes.
Die Bahneinheit endigt mit dem Erlöschen der Genehmigung für das Unternehmen,
wenn jedoch die Bahn in das Bahngrundbuch eingetragen ist, erst mit der Schließung
des Bahngrundbuchblatts.
Wird einem Bahnunternehmer durch die Bahnaufsichtsbehörde die Genehmigung ent-
zogen, so ist dies als ein Erlöschen der Genehmigung für das Unternehmen im Sinne
dieses Gesetzes nicht anzusehen, es sei denn, daß nach der Erklärung der Bahnaussichts-
behörde die Entziehung der Genehmigung die dauernde Einstellung des Unternehmens
zur Folge hat. Dagegen steht es dem Erlöschen der Genehmigung gleich, wenn in einer
Zwangsversteigerung ein wiederholter Versteigerungstermin nicht zur Erteilung eines
Zuschlags (Art. 30 Satz 1) geführt hat und die zur Einleitung der Zwangsverwaltung
erforderliche Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde (Art. 31) versagt worden ist.