Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 2. 
Jedes Bahnunternehmen, für welches eine besondere Genehmigung erteilt ist, ist als 
eine selbständige Bahneinheit anzusehen. Ist jedoch eine Bahnstrecke nach den Bestim- 
mungen der für sie erteilten Genehmigung einheitlich mit einer bereits bestehenden Eisen- 
bahn zu betreiben, so bilden beide eine einzige Bahneinheit. Die Bahnpfandschulden 
(Art. 14) und andere Lasten der bestehenden Linie erstrecken sich in diesem Falle auf das 
ganze Unternehmen. Wird von einem mehrere Bahnlinien umfassenden Unternehmen, 
das nach Inhalt der Genehmigung nur eine Bahneinheit bildet, nachträglich eine dieser 
Linien abgetrennt und zum Fortbetrieb als selbständige Bahn genehmigt, so bildet sich 
eine neue Bahneinheit. 
Wer zur Verfügung über eine Bahn berechtigt ist und in welchem Umfange das 
Verfügungsrecht ausgeübt werden darf, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und 
dem Inhalt der Genehmigung. 
Art. 3. 
Die Bahneinheit entsteht mit der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf 
der ganzen Bahnstrecke und wenn die Bahn vorher in das Bahngrundbuch eingetragen 
wird, mit der Eintragung. Für die schon bestehenden Bahnen entsteht die Bahneinheit 
mit dem Intrafttreten dieses Gesetzes. 
Die Bahneinheit endigt mit dem Erlöschen der Genehmigung für das Unternehmen, 
wenn jedoch die Bahn in das Bahngrundbuch eingetragen ist, erst mit der Schließung 
des Bahngrundbuchblatts. 
Wird einem Bahnunternehmer durch die Bahnaufsichtsbehörde die Genehmigung ent- 
zogen, so ist dies als ein Erlöschen der Genehmigung für das Unternehmen im Sinne 
dieses Gesetzes nicht anzusehen, es sei denn, daß nach der Erklärung der Bahnaussichts- 
behörde die Entziehung der Genehmigung die dauernde Einstellung des Unternehmens 
zur Folge hat. Dagegen steht es dem Erlöschen der Genehmigung gleich, wenn in einer 
Zwangsversteigerung ein wiederholter Versteigerungstermin nicht zur Erteilung eines 
Zuschlags (Art. 30 Satz 1) geführt hat und die zur Einleitung der Zwangsverwaltung 
erforderliche Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde (Art. 31) versagt worden ist.
	        
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