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87.
Für die Wahlhandlung selbst werden folgende Vorschriften erteilt:
1) Der Wahlleiter hat für die Bereitstellung eines geeigneten Wahlraums, für
dessen Ausrüstung mit einer Wahlurne, Schreibgelegenheit und der erforder-
lichen Zahl von Stimmzetteln, sowie für die Verteilung der vom Ministerium
des Kirchen= und Schulwesens gelieferten amtlich gestempelten Wahlumschläge
im Wahlraum Sorge zu tragen.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein. Auf denselben sind
sämtliche wählbaren Personen (vergl. § 4) in der durch das Dienstalter oder
die Sitzordnung bestimmten Reihenfolge durch Druck oder anderweitiges Ver-
vielfältigungsverfahren. zu verzeichnen.
2) Zutritt zu der Wahlhandlung haben außer den in amtlicher Eigenschaft tätigen
Personen je nur die Wahlberechtigten.
3) Die Stimmgebung erfolgt in der Weise, daß jeder Wähler den oder die zu
Wählenden durch Unterstreichen des betreffenden Namens oder Beifügung eines
sonstigen entsprechenden Zeichens auf dem Stimmzettel kenntlich macht, diesen
in einen amtlich gestempelten Umschlag steckt, und den Umschlag unverschlossen,
sobald sein Name vom Protokollführer verlesen und in der Wählerliste vor-
gemerkt ist, selbst in die Wahlurne legt.
Stimmzettel, die nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag abgegeben
werden, hat der Wahlleiter zurückzuweisen.
Die Wahl der beiden Generalsuperintendenten kann für beide zugleich in
einem Wahlgang vorgenommen werden.
4) Nachdem der Wahlleiter den ersten Wahlgang für geschlossen erklärt hat, werden
die Umschläge aus der Wahlurne herausgenommen, gemischt und uneröffnet ge-
zählt. Im Protokoll ist zu vermerken, ob die Zahl der abgegebenen Unschläge
mit der Zahl der in der Wählerliste mit dem Abstimmungsvermerk versehenen
Personen übereinstimmt.
5) Sodann erfolgt die Zählung der Stimmen durch den Wahlleiter und den
Protokollführer; der erstere eröffnet den Umschlag, verliest laut den Namen der
im Stimmzettel als gewählt bezeichneten Person und übergibt den Stimmzettel