Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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11) Die für gewählt Erklärten haben, wenn sie bei der Wahlhandlung anwesend sind, 
sich sofort über die Annahme der Wahl zu erklären. Bei Abwesenden ist auf 
kürzestem Wege eine sofortige Erklärung herbeizuführen. Die etwa abgegebenen 
Erklärungen werden in das Protokoll aufgenommen. 
12) Lehnt ein Gewählter die Annahme der Wahl sofort ab, so ist alsbald im gleichen 
Wahltermin eine neue Wahl vorzunehmen. 
13) über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Wahlleiter und 
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat Zeit und Ort der 
Wahlhandlung, die Zahl der abstimmenden und die Zahl der gültig abgegebenen 
Stimmzettel im ganzen, die Zahl der auf die einzelnen Personen gefallenen 
Stimmen, vorgekommene Anstände, die hierauf getroffenen Entscheidungen, sowie 
alle auf die Gültigkeit der Wahl Einfluß übenden Vorfälle zu enthalten. 
Die dem Protokoll nicht anzuschließenden Stimmzettel (vergl. Ziff. 8) hat 
der Wahlleiter in einem versiegelten Paket so lange aufzubewahren, bis die 
Legitimation der Gewählten in der Ersten Kammer erfolgt ist. Die benützten 
Umnschläge sind zu vernichten. 
14) Für die Gewählten ist eine von dem Wahlleiter und dem Protokollführer unter- 
zeichnete, den Anforderungen des Art. 20 des Landtagswahlgesetzes entsprechende 
Wahlurtunde auszustellen. 
Gleichzeitig mit der Ausfolge der Wahlurkunde an die Gewählten ist von 
dem Wahlleiter je eine Ausfertigung derselben an die Erste Kammer oder falls 
die Stände nicht versammelt sind an den Ständischen Ausschuß, sowie an das 
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens einzusenden. 
Der Gewählte hat die ihm ausgefolgte Wahlurkunde fofort behufs seiner 
Legitimation an den Ständischen Ausschuß, bei versammeltem Landtag aber an 
die Erste Kammer einzusenden. 
88. 
Soweit nicht in vorstehendem etwas anderes bestimmt ist, finden auf die Vornahme 
der Wahlen des Bischöflichen Ordinariats sowie der akademischen Senate der Landes- 
universität und der Technischen Hochschule die für den Geschäftsgang dieser Behörden 
im allgemeinen geltenden Vorschriften Anwendung.
	        
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