Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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die Eisenbahnsekretäre jeweils als Auszeichnung den Titel „Oberbahnsekretär“ 
mit dem Rang der VIII. Stufe, 
die Post- und Telegraphensekretäre den Titel „Postsekretär“ oder, soweit es 
sich um Kassenbeamte handelt, im Wege besonderer Verleihung den Titel „Post- 
kassier“ und jeweils als Auszeichnung den mit dem Rang der VIII. Stufe ver- 
bundenen Titel „Oberpostsekretär“ oder „Oberpostkassier“ oder ausnahmsweise 
„Postmeister“, . 
die (technischen) Eisenbahnsekretäre den Titel „Technischer Eisenbahnsekretär“ 
und jeweils als Auszeichnung den Titel „Technischer Oberbahnsekretär“ mit dem 
Rang der VIII. Stufe, 
die Postbausekretäre (technischen Postsekretäre) und die Telegraphenwerkführer 
(technischen Telegraphensekretäre) den Titel „Technischer Postsekretär“ und jeweils 
als Auszeichnung den Titel „Technischer Oberpostsekretär“ mit dem Rang der 
VIII. Stufe, 
die Materialverwalter jeweils als Auszeichnung den Titel „Obermaterial= 
verwalter“ mit dem Rang der VIII. Stufe, 
die Oberwerkführer und Werkführer bei der Eisenbahnverwaltung den Titel 
„Werkmeister“ und jeweils als Auszeichnung den Titel „Oberwerkmeister“ mit 
dem Rang der VIII. Stufe, 
der Werftmeister jeweils als Auszeichnung den Titel „Oberwerftmeister“ mit 
dem Rang der VIII. Stufe; 
im Departement des Kirchen= und Schulwesens 
die Präzeptoren und Reallehrer jeweils als Auszeichnung den Rang der 
VIII. Stufe; 
im Departement der Finanzen 
die Kontrolleure bei der Finanzverwaltung (Hauptamtskontrolleure, Ober- 
kontrolleure), sofern sie nicht in die VIII. Rangstufe gehören, jeweils als Aus- 
zeichnung den Titel „Steuerinspektor“ oder „Zollinspektor“ mit dem Rang der 
VIII. Stufe, 
der Münzmeister den Rang der VIII. Stufe,
	        
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