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die Eisenbahnsekretäre jeweils als Auszeichnung den Titel „Oberbahnsekretär“
mit dem Rang der VIII. Stufe,
die Post- und Telegraphensekretäre den Titel „Postsekretär“ oder, soweit es
sich um Kassenbeamte handelt, im Wege besonderer Verleihung den Titel „Post-
kassier“ und jeweils als Auszeichnung den mit dem Rang der VIII. Stufe ver-
bundenen Titel „Oberpostsekretär“ oder „Oberpostkassier“ oder ausnahmsweise
„Postmeister“, .
die (technischen) Eisenbahnsekretäre den Titel „Technischer Eisenbahnsekretär“
und jeweils als Auszeichnung den Titel „Technischer Oberbahnsekretär“ mit dem
Rang der VIII. Stufe,
die Postbausekretäre (technischen Postsekretäre) und die Telegraphenwerkführer
(technischen Telegraphensekretäre) den Titel „Technischer Postsekretär“ und jeweils
als Auszeichnung den Titel „Technischer Oberpostsekretär“ mit dem Rang der
VIII. Stufe,
die Materialverwalter jeweils als Auszeichnung den Titel „Obermaterial=
verwalter“ mit dem Rang der VIII. Stufe,
die Oberwerkführer und Werkführer bei der Eisenbahnverwaltung den Titel
„Werkmeister“ und jeweils als Auszeichnung den Titel „Oberwerkmeister“ mit
dem Rang der VIII. Stufe,
der Werftmeister jeweils als Auszeichnung den Titel „Oberwerftmeister“ mit
dem Rang der VIII. Stufe;
im Departement des Kirchen= und Schulwesens
die Präzeptoren und Reallehrer jeweils als Auszeichnung den Rang der
VIII. Stufe;
im Departement der Finanzen
die Kontrolleure bei der Finanzverwaltung (Hauptamtskontrolleure, Ober-
kontrolleure), sofern sie nicht in die VIII. Rangstufe gehören, jeweils als Aus-
zeichnung den Titel „Steuerinspektor“ oder „Zollinspektor“ mit dem Rang der
VIII. Stufe,
der Münzmeister den Rang der VIII. Stufe,