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Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5
der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung (vergl. übrigens Art. 16 Abs. 3).
Jedes Grundbuchblatt erhält einen besonderen Abschnitt für die in diesem Gesetze
vorgeschriebenen Angaben über den Bestand der Bahneinheit (Titel).
Art. 11.
In den Titel des Grundbuchblatts ist eine Beschreibung des Bahnunternehmens
aufzunehmen. Dieselbe hat den Anfangs= und Endpunkt der Bahn und den übrigen
wesentlichen Inhalt der Genehmigung, insbesondere eine etwaige Begrenzung der Zeit-
dauer für das Bahnunternehmen, sowie das Recht eines Dritten zum Erwerbe der Bahn
zu enthalten. Von der Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grund-
akten zu nehmen. Solange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs nicht erteilt
ist, ist dies auf dem Titel zu vermerten.
In den Titel sind ferner folgende Angaben aufzunehmen:
1) die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden belegenen
Bahnstrecken;
2) die Bezeichnung der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke und dinglichen Be-
nützungsrechte an fremden Grundstücken, sowie der für das Bahnunternehmen
erworbenen, durch Vormerkung dinglich gesicherten Rechte auf übertragung von
Grundstücken und von Rechten an Grundstücken. Soweit die Grundstücke in dem
Grundbuch oder in anderen öffentlichen Büchern verzeichnet sind, ist das Grund-
buchblatt oder die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben. Die Ein-
tragung derjenigen Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen
oder deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist,
sowie die Eintragung der in Satz 1 bezeichneten Rechte wird durch die Bezug-
nahme auf das bei den Grundakten befindliche Grundstückverzeichnis ersetzt;
3) die vom Bahnunternehmer angelegten, zum Betrieb und zur Verwaltung der
Bahn erforderlichen Fonds;
4) die Bestimmungen über das Anteilsverhältnis an denjenigen Gegenständen, welche
dem Bahnunternehmen nur teilweise gewidmet sind.
In den Grundakten ist der Betrag des zur Anlage und Ausrüstung der Bahn ver-
wendeten Kapitals (Baukapitals) und der Betrag der Betriebseinnahmen und Betriebs-