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des Trennstücks zu einem öffentlichen Zwecke auch eine Angabe über die etwa durch die
Anlage für den übrigen Teil des Grundstücks eintretende Werterhöhung, sowie über den
Zeitpunkt des Beginns der Ausführung der Anlage enthalten.
Art. 5.
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses
hat das Amtsgericht die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzu-
stellen. Insbesondere ist eine Außerung des Grundbuchamts, in dessen Bezirk das
Grundstück gelegen ist, einzuholen, sofern nicht dem Amtsgericht selbst die Geschäfte des
Grundbuchamts obliegen.
Den Berechtigten) deren Rechte durch die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses
betroffen werden würden, ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Erklärung über den
Antrag zu geben, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann.
Art. 6.
Der Beschluß, durch welchen das Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird, muß die
Bezeichnung des Trennstücks, die Angabe der in Wegfall kommenden Belastungen und
die Festsetzung der etwa zu gewährenden Ausgleichung enthalten.
Hat die Ausgleichung durch eine Geldleistung zu erfolgen, so ist der Betrag derselben
anzugeben und zugleich anzuordnen, daß der Antragsteller den Betrag beim Amtsgericht
mit der Maßgabe zu hinterlegen hat, daß die Rücknahme nur mit Ermächtigung des
Amtsgerichts stattfinden darf. Dabei ist in Ansehung derjenigen Belastungen, welche
nicht Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten sind, der Betrag der
auf jede einzelne derselben entfallenden Ausgleichung im Beschluß besonders festzusetzen.
Hinsichtlich der Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten ist die Aus-
gleichung in Einer Summe entsprechend der Wertsminderung zu bestimmen, die durch die
Abtrennung für das Grundstück eintritt.
Soll die Ausgleichung durch entsprechende Belastung eines anderen Grundstücks
herbeigeführt werden, so sind die Belastungen anzugeben, welche den auf das Grundstück
zu erstreckenden Rechten vorgehen dürfen.