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Wenn in dem Unschädlichkeitszeugnis eine Ausgleichung auferlegt ist, so kann das
Zeugnis außerdem vor der Leistung der Ausgleichung nicht vollzogen werden. Insbe-
sondere ist im Fall der Ausgleichung durch eine Geldleistung die Löschung der Belastungen
im Grundbuch erst nach der Hinterlegung des festgesetzten Betrags zulässig.
Art. 9.
Ist über eine an dem Grundstück bestehende Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
ein Brief erteilt, oder ist eine OHypothek an dem Grundstück für die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere,
das durch Indossament übertragen werden kann, bestellt, so ist zu einer auf Grund des
Unschädlichkeitszeugnisses zu bewirkenden Eintragung in das Grundbuch die Vorlegung
des Briefs oder der Urkunde nicht erforderlich.
Das Grundbuchamt kann den Besitzer des Briefs oder der Urkunde zur nachträg-
lichen Vorlegung anhalten. Im Fall der Vorlegung ist die Eintragung auf dem Brief
oder der Urkunde zu vermerken.
Art. 10.
Im Fall der Ausgleichung in Geld ist die Ausfolgung des hinterlegten Betrages
an die Berechtigten erst zulässig, wenn die lastenfreie Abschreibung des Trennstücks oder
die Löschung der Belastungen im Grundbuch erfolgt ist; das Grundbuchamt hat hievon
dem Amtsgericht unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Sind schon in dem Beschluß über die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses für
einzelne Belastungen als Ausgleichung Teilbeträge der hinterlegten Summe festgesetzt
(Art. 6 Abs. 2 Satz 2), so sind diese nach der lastenfreien Abschreibung des Trennstücks
oder der Löschung der Belastungen im Grundbuch an die Berechtigten auf Kosten des
Antragstellers auszubezahlen, es müßten denn die Berechtigten oder einzelne derselben auf
die Ausbezahlung verzichten; in letzterem Fall ist der Hinterleger vom Amtsgericht zur
Rücknahme der bezüglichen Beträge zu ermächtigen.
In Ansehung der Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten tritt
der zur Ausgleichung der Wertsminderung hinterlegte Betrag (Art. 6 Abs. 2 Satz 3) an
die Stelle des Trennstücks. Für die Ausfolgung dieses Betrags an die Berechtigten sind
die Bestimmungen in Art. 11 und 12 maßgebend.