Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Wenn in dem Unschädlichkeitszeugnis eine Ausgleichung auferlegt ist, so kann das 
Zeugnis außerdem vor der Leistung der Ausgleichung nicht vollzogen werden. Insbe- 
sondere ist im Fall der Ausgleichung durch eine Geldleistung die Löschung der Belastungen 
im Grundbuch erst nach der Hinterlegung des festgesetzten Betrags zulässig. 
Art. 9. 
Ist über eine an dem Grundstück bestehende Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld 
ein Brief erteilt, oder ist eine OHypothek an dem Grundstück für die Forderung aus einer 
Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, 
das durch Indossament übertragen werden kann, bestellt, so ist zu einer auf Grund des 
Unschädlichkeitszeugnisses zu bewirkenden Eintragung in das Grundbuch die Vorlegung 
des Briefs oder der Urkunde nicht erforderlich. 
Das Grundbuchamt kann den Besitzer des Briefs oder der Urkunde zur nachträg- 
lichen Vorlegung anhalten. Im Fall der Vorlegung ist die Eintragung auf dem Brief 
oder der Urkunde zu vermerken. 
Art. 10. 
Im Fall der Ausgleichung in Geld ist die Ausfolgung des hinterlegten Betrages 
an die Berechtigten erst zulässig, wenn die lastenfreie Abschreibung des Trennstücks oder 
die Löschung der Belastungen im Grundbuch erfolgt ist; das Grundbuchamt hat hievon 
dem Amtsgericht unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Sind schon in dem Beschluß über die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses für 
einzelne Belastungen als Ausgleichung Teilbeträge der hinterlegten Summe festgesetzt 
(Art. 6 Abs. 2 Satz 2), so sind diese nach der lastenfreien Abschreibung des Trennstücks 
oder der Löschung der Belastungen im Grundbuch an die Berechtigten auf Kosten des 
Antragstellers auszubezahlen, es müßten denn die Berechtigten oder einzelne derselben auf 
die Ausbezahlung verzichten; in letzterem Fall ist der Hinterleger vom Amtsgericht zur 
Rücknahme der bezüglichen Beträge zu ermächtigen. 
In Ansehung der Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten tritt 
der zur Ausgleichung der Wertsminderung hinterlegte Betrag (Art. 6 Abs. 2 Satz 3) an 
die Stelle des Trennstücks. Für die Ausfolgung dieses Betrags an die Berechtigten sind 
die Bestimmungen in Art. 11 und 12 maßgebend.
	        
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