Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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3) Das Amtsgericht kann schon vor der Terminsbestimmung die Berechtigten auf- 
fordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. 
4) Bei der Verteilung ist der Hauptanspruch vor den Kosten und Nebenleistungen 
zu berücksichtigen. 
5) Die durch das Verteilungsverfahren entstehenden Kosten fallen demjenigen zur 
Last, welcher den Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses gestellt hat; 
auch ist die Auszahlung der den Berechtigten gebührenden Beträge auf Kosten 
des Antragstellers zu bewirken. 1 
Für die Zustellungen im Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften in Art. 6 
Abs. 6 Satz 2. 
Art. 13. 
Im Fall der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an 
einem anderen Grundstück zustehenden Rechts ist die Zustimmung derjenigen, zu deren 
Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist, nicht erforderlich, wenn von dem 
Amtsgericht, in dessen Bezirk das mit dem aufzuhebenden Rechte belastete Grundstück ge- 
legen ist, festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist. 
Die Vorschriften der Art. 2 bis 12 finden hiebei entsprechende Anwendung. 
Art. 14. 
Ist die Mitwirkung oder Zustimmung von Personen, welchen ein Nachfolgerecht in 
Beziehung auf ein Familienfideikommiß oder Stammgut oder Lehen zusteht, zu einer von 
dem Eigentümer vorzunehmenden Veräußerung eines zu dem Familienfideikommiß, 
Stammgut oder Lehen gehörigen Grundstücks oder zur Aufhebung eines dem jeweiligen 
Eigentümer eines solchen Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehenden Rechtes 
erforderlich, so kann die Mitwirkung oder Zustimmung dieser Personen zu der Veräuße- 
rung eines Teils des Grundstücks oder zur Aufhebung des Rechtes unter entsprechender 
Anwendung der Art. 1 bis 10 und 13 dieses Gesetzes durch ein Unschädlichkeitszeugnis 
ersetzt werden. 
Ist eine Verminderung des Grundstockwertes die Folge der vorzunehmenden Ver- 
fügung, so ist zur Ausgleichung nach Art. 3, 4 und 6 dem Grundstock der entsprechende 
Wert zuzuführen. Im Falle der Ausgleichung in Geld ist die zu leistende Geldsumme 
auf eine die Rechte der Anwärter sicherstellende Weise anzulegen, wobei die vorhandenen
	        
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