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ausgaben eines jeden Geschäftsjahrs zu verzeichnen. Auch ist ein Grundstückverzeichnis
über diejenigen Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder deren
Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, sowie über die in
Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 bezeichneten Rechte unter Angabe des Grundbuchblatts oder der
sonstigen buchmäßigen Bezeichnung zu den Grundakten zu nehmen.
Art. 12.
Bei denjenigen Grundstücken, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus
ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich erkennbar ist, setzt der
Vermerk auf dem Titel (Art. 11 Abs. 2 Ziff. 2) den Nachweis voraus, daß dem Bahn-
eigentümer das Eigentum an dem Grundstücke zusteht, sowie den Nachweis darüber, ob das
Grundstück mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden oder mit anderen ding-
lichen Rechten belastet ist oder nicht. Hinsichtlich der in ein Grundbuch eingetragenen
Grundstücke wird dieser Nachweis durch Vorlegung einer zu den Grundakten zu neh-
menden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts geführt. Hinsichtlich anderer Grund-
stücke entscheidet das Amtsgericht darüber, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist.
Es kann zuvor eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Eigentums= und anderen
Ansprüchen erlassen.
Ist das Grundstück mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden oder mit
anderen dinglichen Rechten belastet, so darf der Vermerk auf dem Titel nur stattfinden,
wenn die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch diese Rechte die Betriebsfähigkeit
des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde.
Die Aufnahme der Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder
deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, in das Grund-
stückverzeichnis, sowie die Aufnahme dinglicher Benützungsrechte an fremden Grundstücken
und dinglich gesicherter Rechte auf übertragung von Grundstücken und von Rechten an
Grundstücken in dasselbe ist durch den Nachweis der Eigentums= oder sonstigen Berech-
tigung des Bahneigentümers nicht bedingt. Das Amtsgericht prüft, ob der Nachweis
als geführt zu erachten ist; ist der Nachweis nicht geführt, so ist eine Bemerkung hier-
über in das Grundstückverzeichnis miteinzutragen. Sind diese Grundstücke und Rechte
in ein Grundbuch eingetragen, so ist eine zu den Grundakten zu nehmende beglaubigte
Pschrift des Grundbuchblatts vorzulegen.