Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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ausgaben eines jeden Geschäftsjahrs zu verzeichnen. Auch ist ein Grundstückverzeichnis 
über diejenigen Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder deren 
Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, sowie über die in 
Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 bezeichneten Rechte unter Angabe des Grundbuchblatts oder der 
sonstigen buchmäßigen Bezeichnung zu den Grundakten zu nehmen. 
Art. 12. 
Bei denjenigen Grundstücken, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus 
ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich erkennbar ist, setzt der 
Vermerk auf dem Titel (Art. 11 Abs. 2 Ziff. 2) den Nachweis voraus, daß dem Bahn- 
eigentümer das Eigentum an dem Grundstücke zusteht, sowie den Nachweis darüber, ob das 
Grundstück mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden oder mit anderen ding- 
lichen Rechten belastet ist oder nicht. Hinsichtlich der in ein Grundbuch eingetragenen 
Grundstücke wird dieser Nachweis durch Vorlegung einer zu den Grundakten zu neh- 
menden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts geführt. Hinsichtlich anderer Grund- 
stücke entscheidet das Amtsgericht darüber, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist. 
Es kann zuvor eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Eigentums= und anderen 
Ansprüchen erlassen. 
Ist das Grundstück mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden oder mit 
anderen dinglichen Rechten belastet, so darf der Vermerk auf dem Titel nur stattfinden, 
wenn die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch diese Rechte die Betriebsfähigkeit 
des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde. 
Die Aufnahme der Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder 
deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, in das Grund- 
stückverzeichnis, sowie die Aufnahme dinglicher Benützungsrechte an fremden Grundstücken 
und dinglich gesicherter Rechte auf übertragung von Grundstücken und von Rechten an 
Grundstücken in dasselbe ist durch den Nachweis der Eigentums= oder sonstigen Berech- 
tigung des Bahneigentümers nicht bedingt. Das Amtsgericht prüft, ob der Nachweis 
als geführt zu erachten ist; ist der Nachweis nicht geführt, so ist eine Bemerkung hier- 
über in das Grundstückverzeichnis miteinzutragen. Sind diese Grundstücke und Rechte 
in ein Grundbuch eingetragen, so ist eine zu den Grundakten zu nehmende beglaubigte 
Pschrift des Grundbuchblatts vorzulegen.
	        
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