Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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zur Ermittelung des Wahlergebnisses beizuziehenden Hilfsarbeiter (Art. 32 des 
Landtagswahlgesetzes, §§ 40 und 47 Abs. 5 der Vollzugsverfügung) hiezu be- 
sonders einzuladen. 
Die etwaige Beiziehung von Volksschullehrern als Protokollführer und als 
Hilfsarbeiter unterliegt seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht. 
Nach einer Mitteilung des K. Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens darf 
in solchen Fällen der Unterricht in den betreffenden Schulklassen, soweit er- 
forderlich und soweit nicht für denselben anderweitig gesorgt werden kann, 
ausfallen. 
3) Die Ortsvorsteher haben mindestens drei Tage vor dem Wahltermin, also spätestens 
am Sonntag, den 6. Januar 1907, das Lokal, in welchem die Wahl vor- 
zunehmen ist, den Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses 
der Abstimmung in jeder Gemeinde auf ortsübliche Weise unter Hinweis darauf 
bekannt zu machen, daß die Wahl auf Grund derselben Wählerlisten, nach den- 
selben Abstimmungsdistrikten und bei gleicher Besetzung der Distriktswahl- 
kommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte 
vorgenommen werden. 
Soweit in der Besetzung der Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertreter in- 
zwischen eine Anderung eingetreten sein sollte, sind die betreffenden Namen gleich- 
falls bekannt zu machen. 
4) Die Ortsvorsteher sind für die vorschriftsmäßige Ausrüstung der Wahllokale in 
gleicher Weise, wie bei den Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte verant- 
wortlich und haben über die Bereitschaft derselben den Oberämtern nochmals 
rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. 
5) Die Distriktswahlvorsteher werden noch besonders auf die Beachtung der in 
§§ 39 und 41 der Vollzugsverfügung für die Wahl der sechs Abgeordneten der 
Stadt Stuttgart gegebenen Vorschriften hingewiesen. 
Zu beachten ist dabei insbesondere, daß die Zählung der Stimmen in dem 
Wahllokal an dem auf die Wahl folgenden Tage stattfinden muß und daß über- 
schüssige Stimmen auf den einzelnen Stimmzetteln erst dann vorhanden sind, 
wenn nach Streichung der aus anderen Gründen etwa ungültigen Stimmen auf
	        
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