Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

751 
41. 
Regierungsblatt 
für das 
  
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 13. Dezember 1906. 
  
Inhalt: 
Geset betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus. Vom 1. Dezember 
906. — Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend die Entschädigung der Gemeinden 
zere von rl in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu stellenden Kanzleiräume. Vom 
ezember 1 
  
Gesetz, 
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus. 
Vom 1. Dezember 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 
1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die nach § 6 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes zu leistende Entschädigung wird nach 
Maßgabe der in den Art. 2 bis 6 enthaltenen Bestimmungen ermittelt und festgestellt. 
Art. 2. 
Zur Ermittlung der Entschädigungsansprüche und der Höhe der Entschädigung wird 
von dem Ministerium des Innern ein Kommissär abgeordnet.
	        
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