Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Eröffnung der Entscheidung des Ministeriums des Innern bei dem zuständigen Gericht 
erhoben werden. 
Art. 7. 
Wird der Wiederanbau von Reben auf einem im Grundkataster als Weinberg ein- 
getragenen und zur Bearbeitung mit dem Pflug nicht geeigneten Grundstück, welches zum 
Zweck der Verjüngung der Rebpflanzung ausgestockt wurde, untersagt, ohne daß auf dem 
Grundstück die Reblaus oder Spuren derselben gefunden worden sind, so ist, wenn der 
Wiederanbau von Reben mehr als vier Jahre seit der Ausstockung geruht hat, der durch 
das Anbauverbot in der Folgezeit nachweisbar entstandene Schaden zu ersetzen. 
Die Höhe des Schadens wird nach Maßgabe der Art. 2 bis 6 dieses Gesetzes 
festgestellt. 
« Art. 8. 
Die nach § 8 Abs. 1 des Reichsgesetzes zu erstattenden Kosten werden durch das 
Ministerium des Innern festgesetzt. Die Beitreibung der festgesetzten Kosten erfolgt nach 
den Vorschriften der Art. 10 bis 13 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen 
öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 (Reg. Bl. S. 202). 
Gegen die Zuscheidung der Kosten steht dem Beteiligten die Rechtsbeschwerde an den 
Verwaltungsgerichtshof mit der Maßgabe zu, daß die Festsetzung der Höhe der Kosten 
der Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. 
Art. 9. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung an die Stelle des Gesetzes vom 3. Mai 
1885, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung 
der Reblauskrankheit (Reg. Bl. S. 85). 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 1. Dezember 1906. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer.
	        
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