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Für die Verhandlung und Entscheidung über die Bewilligung oder Entziehung des
Armenrechts, sowie die Verpflichtung zur Nachzahlung von Kosten (Zivilprozeßordnung
8 126) werden Gebühren nicht erhoben (vergl. jedoch Art. 107 Abs. 2).
Art. 6.
Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
1) das Staatsoberhaupt und die Mitglieder des Königlichen Hauses, letztere inso-
weit die Bestimmungen des Art. 131 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbtuch zur Anwendung kommen;
2) der Staat und das Reich.
Dem Fiskus anderer Bundesstaaten und den Chefs der bei Württemberg beglaubigten
Missionen kann die Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der betreffende Staat
Württemberg gegenüber die gleiche Rücksicht übt; über die Gewährung dieser Gebühren-
freiheit entscheidet das Justizministerium.
Soweit einem von mehreren gemäß Art. 2 Abs. 1 als Gesamtschuldner haftenden
Beteiligten Gebührenfreiheit zukommt, bleibt derjenige Teil der Gebühren außer Ansatz,
dessen Erstattung der nicht gebührenfreie von dem gebührenfreien Beteiligten auf Grund
gesetzlicher Vorschrift des bürgerlichen Rechts (§§ 426, 449 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
verlangen könnte.
Art. 7.
Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der
Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen, sowie für abwei-
sende Bescheide und im Falle der Zurücknahme eines Antrags, wenn der Antrag auf
nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebühren=
freiheit zu gewähren.
Diese Befugnis steht bei den Kollegialgerichten dem Vorsitzenden der betreffenden
Kammer (Senat) zu. In Angelegenheiten, welche von einem nicht von dem Amtsgericht
verwalteten Grundbuchamt, einem ordentlichen Vormundschafts= oder Nachlaßgericht, oder
einem Bezirksnotar innerhalb seines sonstigen amtlichen Geschäftskreises zu besorgen sind,
kommt die Befugnis dem vorgesetzten Amtsgericht zu.