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Art. 8.
Das Gericht kann anordnen, daß Auslagen, welche durch eine von Amts wegen
veranlaßte Verlegung eines Termins oder durch eine begründet befundene Beschwerde
entstanden sind, von der Partei nicht eingefordert werden. Das Gleiche gilt von allen
Auslagen, falls in Gemäßheit des Art. 7 die Gerichtsgebühren niedergeschlagen werden.
Im übrigen entbindet auch die Gebührenfreiheit nicht von der Zahlung der
Auslagen.
Art. 9.
Soweit nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen über die Fälligkeit getroffen
sind, werden die Gebühren bei Beendigung des Geschäfts, Auslagen bei ihrer Entstehung
fällig.
Art. 10.
Eine Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der
berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs nach rechtskräftiger oder end-
gültiger Erledigung des Geschäfts dem Zahlungspflichtigen eröffnet ist. Eine Nach-
forderung solcher Kosten hat zu unterbleiben, wenn ihr Gesamtbetrag weniger als 1 Mark
ausmacht.
Art. 11.
Der Anspruch auf Zahlung und auf Zurückzahlung von Gerichtskosten verjährt in
vier Jahren. Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Kostenforderung
fällig geworden oder der Zurückzahlungsanspruch entstanden ist.
Unterbrochen wird die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Gerichtskosten
auch durch eine an den Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung oder
durch Bewilligung einer Stundung, die Verjährung des Anspruchs auf Zurückzahlung
von Gerichtskosten ferner durch die Anbringung der Rückforderung bei dem Gericht,
welches die Gebühr angesetzt oder erhoben hat. Wird die Verjährung unterbrochen, so
beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schluß des Jahres, in welchem die Beendi-
gung der Unterbrechung eingetreten ist, und im Falle der Bewilligung einer Stundung
nicht vor dem Schluß des Jahres, in welchem die bewilligte Frist abgelaufen ist.