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Art. 12.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei welchem die
Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht entstanden
sind oder die Angelegenheit früher bei einem andern Gericht anhängig war. Der Ansatz
erfolgt je besonders bei dem Gericht der Instanz, in welcher die Gebühren und Auslagen
entstanden sind.
Art. 13.
Die Aushändigung von Ausfertigungen, Abschriften und anderen von dem Gericht
ausgestellten Urkunden sowie die Rückgabe der aus Anlaß eines Geschäfts vorgelegten
Urkunden kann von vorheriger Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. über
Erinnerungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtsweg gebührenfrei ent-
schieden.
Art. 14.
Die zwangsweise Beitreibung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes vom
18. August 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche
(Reg. Bl. S. 202), und zwar, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (vergl. Art. 29
Abs. 2), durch dasjenige Gericht, welches die Kosten angesetzt hat.
Art. 15.
Der Wert des Gegenstands des Geschäfts wird vom Gericht nach freiem Ermessen
unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften und unbeschadet der in diesem Gesetze
enthaltenen besonderen Bestimmungen festgesetzt.
Art. 16.
Für die Wertsberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend,
sofern nicht in diesem Gesetze ein anderes bestimmt ist.
Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Wert ist nur der Hauptgegenstand des
Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertragsstrafen und Kosten werden
nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen Geschäfts bilden.
Soweit eine Gebühr nach dem Vermögen berechnet wird, sind bei verzinslichen Forderungen
die laufenden Zinsen dem Kapital zuzuschlagen.