75
Art. 15.
Nach Anlegung des Bahngrundbuchblatts ist die Zugehörigkeit eines jeden zur
Bahneinheit gehörigen Grundstücks, dinglichen Benützungsrechts an einem fremden Grund-
stück und dinglich gesicherten Rechts auf übertragung eines Grundstücks oder des Rechts
an einem Grundstück in das über das Grundstück geführte Grundbuch einzutragen; so-
weit die zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke des Bahneigentümers im Grundbuch
nicht eingetragen sind, kann dieser von dem das Bahngrundbuch führenden Amtsgericht
angehalten werden, ein Grundbuchblatt für dieselben anlegen zu lassen. Nach Schließung
des Bahngrundbuchblatts ist der Vermerk zu löschen. Die Eintragung und Löschung
des Vermerks erfolgt auf Ersuchen des das Bahngrundbuch führenden Amtsgerichts.
War zufolge einer Veräußerung der Bahneinheit das Eigentum an dem Grundstück,
das dingliche Benützungsrecht an einem fremden Grundstück oder das dinglich gesicherte
Recht auf Übertragung eines Grundstücks oder des Rechts an einem Grundstück auf den
Erwerber der Bahn übergegangen, so ist diese Rechtsänderung zugleich mit der Löschung
des Vermerks von Amts wegen einzutragen. Wird ein Grundstück, welches bisher in ein
Grundbuch nicht eingetragen war, in das Grundbuch aufgenommen, so ist die Zugehörig-
keit zur Bahneinheit von Amts wegen zu vermerken.
Vor der Schließung des Bahngrundbuchblatts kann der Vermerk über die Zugehörig-
keit eines Grundstücks, dinglichen Benützungsrechts an einem fremden Grundstück oder
dinglich gesicherten Rechts auf übertragung eines Grundstücks oder des Rechts an einem
Grundstück zur Bahneinheit nur mit Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde und im Falle
der Zwangsliquidation nur mit Zustimmung des Liquidators gelöscht werden.
Dritter Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Bahneinheiten.
Art. 16.
Für die Bahneinheit gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften, soweit
nicht aus diesem Gesetze sich ein anderes ergibt.
Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und für
die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf die Bahn-