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bei einem Wert des Gegenstands dem nch de
25) von mehr als 26 000 Mark bis 28000 Mark einschl. 47.— Mark 32.— Mark
260) „ „ „ 28000 „ „ 30000 „ „ 50.— „ 34.— „
27) „ „ „ 30000 „ „ 35000 „ „ 55.— „ 38.— „
28) „ „, 35000 „ „ 40000 „ „ 60.— „ 42.— „
29) „ „ „ 40000 „ „ 50000 „ „ 70 — „ 50.— „
30) „ „ „ 50000 „ „ 60000 „ „ 80. — „ 58.— „
31) „ „ „ 60000 „ „ V70000 „ „ 90.— „ 66.— „
32) „ „ „ 70000 „ „ 80000 „ „ 100.— „ 74.— „
33) „ „ „ 80000 „ „ 90000 „ „ 110.—- „ 82—— „
34) „ „ „ 90000 „ „ 100000 „ „ 120.— „ 90.— „
Die ferneren Wertsklassen steigen um je 10000 Mark und die Gebühren nach dem
Satz A um je 10 Mark, nach dem Satz B um je 8 Mark.
Art. 31.
Für die Eintragung des Eigentümers einschließlich der Entgegennahme und Aufnahme
der Auflassungserklärung sowie der bei der Eintragung vorkommenden Nebengeschäfte, ins-
besondere der Löschung des bisherigen Eigentümers und der übertragung des Grundstücks
und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen auf ein anderes Blatt, wird der Gebührensatz
erhoben.
Bei der übertragung von Miteigentumsrechten wird der Gebühr nur der Wert des
übertragenen Bruchteils zu Grunde gelegt. Bei der Teilung eines gemeinschaftlichen
Grundstücks unter den Miteigentümern bleibt für die Berechnung der Gebühren der Wert
des jedem Erwerber eines reellen Teils an diesem Teil bereits zustehenden Anteils außer
Betracht. Ein Miterbe sowie ein Teilhaber am Gesamtgut einer ehelichen Gütergemein-
schaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft wird wie ein Miteigentümer im Sinne
dieser Bestimmung nach Verhältnis seines ideellen Anteils an der Gemeinschaft behandelt.
Für die Eintragung des Eigentums, welches ein Abkömmling oder ein Ehegatte des
bisherigen Eigentümers aus dessen Vermögen oder Nachlaß erwirbt, sowie des Eigentums,
welches eine eheliche Gütergemeinschaft oder eine fortgesetzte Gütergemeinschaft von einem
der Teilhaber, oder welches einer der Teilhaber aus einer ehelichen Gütergemeinschaft
oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt, einschließlich der bei der. Eintragung