Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 33. 
Für die Eintragung von Vormerkungen, Widersprüchen, Verfügungsbeschränkungen 
und von sonstigen Rechtsveränderungen aller Art, soweit letztere nicht in Art. 34 oder 37 
ausdrücklich genannt sind, einschließlich der Entgegennahme und Aufnahme der Eintragungs- 
bewilligung und aller sonst erforderlichen Erklärungen sowie der bei der Eintragung vor- 
kommenden Nebengeschäfte werden fünf Zehnteile des Gebührensatzes B erhoben. 
Werden bei demselben Rechte mehrere unter die Vorschrift des Abs. 1 fallende Ver- 
änderungen auf Grund gleichzeitig anhängiger Anträge eingetragen, so werden die Gebühren 
aus dem zusammenzurechnenden Werte nur einmal erhoben. 
Art. 34. 
Für die Eintragung der Teilung oder Vereinigung von Grundstücken sowie der 
Zuschreibung von solchen, für die Eintragung der nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zwischen Miteigentümern getroffenen Bestimmungen und für die Eintragung des 
Vermerks über die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Rechts zu einer Bahn- 
einheit in dem über das Grundstück geführten Grundbuch, ferner für alle durch die 
Grundbuchordnung geregelten Eintragungen, welche unter keine der in den Art. 31 bis 33 
getroffenen Bestimmungen fallen, einschließlich der Entgegennahme und Aufnahme der 
erforderlichen Erklärungen sowie der bei der Eintragung vorkommenden Nebengeschäfte 
werden drei Zehnteile des Gebührensatzes B erhoben. 
Art. 35. 
Für jede Löschung in den Fällen der Art. 32 bis 34 einschließlich der Entgegen- 
nahme und Aufnahme der Löschungsbewilligung und aller sonst erforderlichen Erklärungen 
sowie der bei der Löschung vorkommenden Nebengeschäfte werden fünf Zehnteile der dort 
für die Eintragungen bestimmten Sätze erhoben. 
Art. 36. 
Erfolgt in den Fällen der Art. 32 bis 35 eine auf demselben Rechtsgrund beruhende 
Eintragung oder Löschung bei mehreren Grundstücken desselben Eigentümers auf Grund 
gleichzeitig anhängiger Anträge, so werden die Eintragungs= und Löschungsgebühren aus 
dem zusammenzurechnenden Werte nur einmal erhoben, wenn die Grundstücke in demselben
	        
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