Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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zichtserklärung im Fall des § 928 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden keine 
Gebühren erhoben. 
Für Eintragungen, welche auf Grund des in § 941 der Zivilprozeßordnung bezeich- 
neten Ersuchens geschehen, für die Eintragung des Erstehers als Eigentümers und für 
die Eintragung von Sicherungshypotheken infolge eines Zwangsversteigerungsverfahrens 
für die Eintragungen in das Bahngrundbuch oder in das zu den Bahngrundakten 
gehörige Grundstückverzeichnis, für die Eintragung des Vermerks über die Zugehörigkeit 
eines Grundstücks oder eines Rechts zu einer Bahneinheit in dem über das Grundstück 
geführten Grundbuch, sowie für die auf Grund der Vorschriften des Art. 24 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und für die nach Maßgabe des Berggesetzes 
vom 7. Oktober 1874 (vergl. Art. 207 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch) erfolgenden Eintragungen und Löschungen werden die vorgeschriebenen Gebühren 
erhoben. In diesen Fällen hat derjenige die Kosten zu tragen, in dessen Interesse eine 
Behörde das Ersuchen um Vornahme einer Eintragung oder Löschung stellt. Die Ge- 
bühren für die Eintragung von Sicherungshypotheken infolge eines Zwangsversteigerungs- 
verfahrens sind von dem Ersteher zu erheben. 
Art. 38. 
Für die Erteilung eines Hypothekenbriefs sowie für die Erteilung eines neuen 
Hypothekenbriefs oder für die Herstellung eines Teilhypothekenbriefs einschließlich der 
dabei vorkommenden Nebengeschäfte werden vier Zehnteile der in Art. 75 Abs. 2 und 3 
bestimmten Gebühr, mindestens aber eine Mark erhoben. Für die Ergänzung des Aus- 
zugs aus dem Grundbuch (§ 57 Abs. 3 der Grundbuchordnung) werden zwei Zehnteile 
der in Art. 75 Abs. 2 und 3 bestimmten Gebühr, mindestens aber fünfzig Pfennig erhoben. 
Diese Gebühren kommen für jeden Brief und jede Ergänzung des Auszugs aus 
dem Grundbuch einmal zum Ansatz. 
Vorstehende Vorschriften finden auf Grundschuld= und Rentenschuldbriefe Anwendung. 
Art. 39. 
Wenn von den zur Begründung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch 
vorgelegten Urkunden beglaubigte Abschriften zurückbehalten werden müssen, so werden 
für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei.
	        
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