Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Wenn Urkunden der bezeichneten Art in Urschrift bei den Grundakten belassen werden, 
so erfolgt die Beglaubigung der ersten erteilten Abschrift gleichfalls gebührenfrei. 
In allen anderen Fällen ist für eine aus dem Grundbuch oder aus den zu den 
Akten des Grundbuchamts gehörenden Urkunden erteilte Bescheinigung (Zeugnis) sowie 
für Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften aus denselben außer den Schreibgebühren 
eine Gebühr von fünfzig Pfennig, und wenn das Schriftstück mehr als vier Seiten um- 
faßt, für jede weitere Seite von je zehn Pfennig zu erheben. Für einfache Abschriften 
kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatz. 
Für die Erteilung der in § 19 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteige- 
rung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Abschriften und Nachrichten werden nur 
Schreibgebühren erhoben. 
Art. 40. 
Die in den Art. 31 bis 39 für Grundstücke gegebenen Vorschriften finden auf das 
Erbbaurecht, das Bergwerkeigentum und die in Art. 208 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Rechte und Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung. 
Dabei wird jedoch der Gebührensatz A nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweite Ein- 
tragung eines Eigentümers durch die Konsolidation mehrerer Bergwerke, welche bis dahin 
verschiedenen Eigentümern gehörten, veranlaßt wird. Auf die Löschung eines der vor- 
bezeichneten Rechte im Grundbuch findet der Grundsatz in Art. 35 Anwendung. 
Die hinsichtlich des Grundbuchs bestehenden Gebührenvorschriften sind auf das Bahn- 
grundbuch entsprechend anzuwenden. Ferner werden erhoben: 
drei Zehnteile des Gebührensatzes B für die Anlegung und für die Schließung des 
Bahngrundbuchblatts; für die nachträgliche Eintragung der Zugehörigkeit eines 
Grundstücks, eines Rechts oder eines Fonds zu einer Bahneinheit in den Titel 
des Bahngrundbuchblatts oder in das Grundstückverzeichnis einschließlich der 
Bezugnahme in dem Titel, sowie für die Eintragung einer Anderung in dem 
Bestand oder Inhalt eines in dem Titel oder dem Grundstückverzeichnis ein- 
getragenen Grundstücks oder Rechts; 
fünf Zehnteile des Gebührensatzes B für den Vermerk des Erlöschens der Genehmigung 
einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung des Vermerks.
	        
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