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Die Eintragung des Wechsels in der Person des Berechtigten, welcher infolge einer
Veräußerung der Bahneinheit bei den zu der letzteren gehörigen Grundstücken und Rechten
eintritt, in den über die Grundstücke geführten Grundbüchern erfolgt gebührenfrei.
Die Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchblatts sowie der Vermerke der Zu—
gehörigkeit eines Grundstücks oder eines Rechts zur Bahneinheit in dem über das Grund-
stück geführten Grundbuch trägt der Bahneigentümer; die bezeichneten Kosten fallen jedoch,
wenn ein Gläubiger durch den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek die
Anlegung des Bahngrundbuchblatts veranlaßt, diesem Gläubiger und, wenn die Anlegung
im Zwangssversteigerungsverfahren erfolgt, dem Gläubiger zur Last, welcher die Zwangs-
versteigerung beantragt hat.
Pritter Kbschnitt.
Vormundschaftssachen.
Art. 41.
Bei Vormundschaften ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die
Vormundschaft erstreckt, von je 500 Mark oder einem Bruchteil dieses Betrags eine Mark
als einmalige Gebühr anzusetzen. Dauert jedoch die Vormundschaft nicht länger als ein
Jahr, so wird die Gebühr nur zur Hälfte angesetzt. Die Gebühr wird mit Beendigung
der Vormundschaft fällig.
Außer der in Abs. 1 angeordneten Gebühr sind, soweit über die Verwaltung des
Vermögens dem Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt wird, für jedes Rechnungsjahr
von je 500 Mark des Vermögens oder einem Bruchteil dieses Betrags zehn Pfennig zu
erheben. Bei Beginn und bei Beendigung der Vormundschaft gilt ein angefangenes
Rechnungsjahr für voll. Die Gebühr wird am Ende der Rechnungsperiode oder, wenn
die Vormundschaft früher ihr Ende erreicht, mit Beendigung der Vormundschaft füällig.
Der Berechnung der Gebühr kann der in der verfallenen Rechnung festgestellte Ver-
mögensstand zu Grund gelegt werden, sofern nicht nach dem Ermessen des Gerichts die
Umstände eine besondere Ermittlung des Vermögensstands angezeigt erscheinen lassen.
Hinsichtlich der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen, geisteskranken oder
geistesschwachen Personen wird bestimmt:
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