Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die Eintragung des Wechsels in der Person des Berechtigten, welcher infolge einer 
Veräußerung der Bahneinheit bei den zu der letzteren gehörigen Grundstücken und Rechten 
eintritt, in den über die Grundstücke geführten Grundbüchern erfolgt gebührenfrei. 
Die Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchblatts sowie der Vermerke der Zu— 
gehörigkeit eines Grundstücks oder eines Rechts zur Bahneinheit in dem über das Grund- 
stück geführten Grundbuch trägt der Bahneigentümer; die bezeichneten Kosten fallen jedoch, 
wenn ein Gläubiger durch den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek die 
Anlegung des Bahngrundbuchblatts veranlaßt, diesem Gläubiger und, wenn die Anlegung 
im Zwangssversteigerungsverfahren erfolgt, dem Gläubiger zur Last, welcher die Zwangs- 
versteigerung beantragt hat. 
Pritter Kbschnitt. 
Vormundschaftssachen. 
Art. 41. 
Bei Vormundschaften ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die 
Vormundschaft erstreckt, von je 500 Mark oder einem Bruchteil dieses Betrags eine Mark 
als einmalige Gebühr anzusetzen. Dauert jedoch die Vormundschaft nicht länger als ein 
Jahr, so wird die Gebühr nur zur Hälfte angesetzt. Die Gebühr wird mit Beendigung 
der Vormundschaft fällig. 
Außer der in Abs. 1 angeordneten Gebühr sind, soweit über die Verwaltung des 
Vermögens dem Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt wird, für jedes Rechnungsjahr 
von je 500 Mark des Vermögens oder einem Bruchteil dieses Betrags zehn Pfennig zu 
erheben. Bei Beginn und bei Beendigung der Vormundschaft gilt ein angefangenes 
Rechnungsjahr für voll. Die Gebühr wird am Ende der Rechnungsperiode oder, wenn 
die Vormundschaft früher ihr Ende erreicht, mit Beendigung der Vormundschaft füällig. 
Der Berechnung der Gebühr kann der in der verfallenen Rechnung festgestellte Ver- 
mögensstand zu Grund gelegt werden, sofern nicht nach dem Ermessen des Gerichts die 
Umstände eine besondere Ermittlung des Vermögensstands angezeigt erscheinen lassen. 
Hinsichtlich der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen, geisteskranken oder 
geistesschwachen Personen wird bestimmt: 
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