Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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a) bei Erhebung der Gebühr des Abs. 1 muß dem früheren Mündel außer den zu 
seinem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenständen ein Vermögen von 
500 Mark belassen werden; 
b0) die Gebühr des Abs. 2 kommt nicht zum Ansatz, wenn das der Rechnungslegung 
unterworfene Vermögen nicht über 500 Mark beträgt. 
Bei der Berechnung des Vermögens nach Abs. 1 bis 3 werden die Schulden in 
Abzug gebracht. Der Beendigung der Vormundschaft ist deren Abgabe an ein nicht- 
württembergisches Vormundschaftsgericht gleich zu achten. 
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 finden auf die Pflegschaft und auf die Beistand- 
schaft, soweit diese nicht nur zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleitet sind, die 
Vorschriften des Abs. 3 unter der gleichen Voraussetzung auch auf die Pflegschaft für 
gebrechliche Personen Anwendung. Ferner finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 auch 
auf die vorläufige Vormundschaft Anwendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, 
weil auf Grund der erfolgten Entmündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die 
vorläufige und die endgültige Vormundschaft als ein Verfahren. 
Art. 42. 
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften und Bei- 
standschaften sowie für alle sonstigen Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, insbe- 
sondere die Genehmigung von Rechtsgeschäften, ist, soweit die Verrichtungen nicht unter 
Art. 41 oder 43 fallen, nach dem Wert des Gegenstands die in Art. 75 Abs. 2 und 3 
bestimmte Gebühr mit der Maßgabe zu erheben, daß die Gebühr bei Wertsbeträgen bis 
500 Mark einschließlich nicht mehr als eine Mark, und bei Wertsbeträgen bis 1000 Mark 
einschließlich nicht mehr als zwei Mark betragen darf. 
Bei der Wertsberechnung werden die Schulden in Abzug gebracht. Bei überschuldeten 
Massen werden die niedersten Gebühren angesetzt. Wird nur ein Anteil an einer Ver- 
mögensmasse von den in Abs. 1 bezeichneten Geschäften berührt, so wird die Gebühr nach 
dem Wert dieses Anteils unter Abzug eines entsprechenden Teils der Schulden in Ansatz 
gebracht. Erstreckt sich ein Geschäft der in Abs. 1 bezeichneten Art nur auf einen einzelnen 
Gegenstand oder auf eine Anzahl solcher Gegenstände, so werden die Gebühren nach dem 
Wert dieser Gegenstände berechnet, an welchem nur die auf denselben besonders haftenden
	        
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