773
Schulden in Abzug kommen; bei Gesamthaftung mehrerer Gegenstände für eine Schuld
wird diese auf die einzelnen Gegenstände verhältnismäßig verteilt.
Wenn eine Pflegschaft oder Beistandschaft im Sinne des Abs. 1 oder eine sonstige
Verrichtung des Vormundschaftsgerichts gleichzeitig mehrere Fürsorgebedürftige betrifft,
ist die Gebühr nur einmal aus dem zusammenzurechnenden Wertsbetrag zu erheben.
Die Gebühr des Abs. 1 kommt nicht zum Ansatz, wenn für die Personen, in deren
Interesse ein Pfleger bestellt oder eine sonstige Fürsorgetätigkeit ausgeübt wird, eine
Vormundschaft eingeleitet oder gleichzeitig einzuleiten ist, und sie kommt ferner nicht zum
Ansatz, wenn die Verrichtung in, den Rahmen der Geschäfte fällt, für welche eine Pfleg-
schaft oder Beistandschaft im Sinne des Art. 41 Abs. 5 eingeleitet oder gleichzeitig ein-
zuleiten ist.
Art. 43.
Drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden erhoben:
1) für Volljährigkeitserklärungen;
2) für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe oder der
Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung;
3) für Entscheidungen betreffend den Unterhalt der Kinder nach § 1612 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs;
4) für die Übertragung der Ausübung der elterlichen Gewalt an die Mutter (8 1685
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5) für die Ersetzung der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechts-
geschäften des überlebenden Ehegatten im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft;
6) für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Verheiratung des
Vaters oder der Mutter;
7) für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zu-
einander oder das eheliche Güterrecht betreffen;
8) für die Einsetzung oder Aufhebung eines Familienrats.
In den Fällen der Ziff. 1, 2, 4, 6 und 8 bemißt sich der Wert nach Art. 23 Abs. 1.
Zahlungspflichtig ist in den Fällen der Ziff. 4 und 6 der Vater oder die Mutter.
Ist bei der Verheiratung des Vaters oder der Mutter der Ausstellung eines der
in § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordneten Zeugnisse eine amtliche Auseinander-