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setzung des gemeinschaftlichen Vermögens vorangegangen, so wird für die in Abs. 1
Ziff. 6 bezeichnete Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts nur ein Zehnteil der Sätze des
§ 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben.
Die Bestimmung des Art. 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Art. 44.
Für die gerichtliche Beaufsichtigung von Familienstiftungen werden jährlich nach dem
Betrag des Vermögens (Art. 41 Abs. 4 Satz 1) fünf Zehnteile der in Art. 75 Abl. 2
und 3 bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr sowohl
am Anfang als auch am Ende der Beaussichtigung voll gerechnet.
Soweit bei dem Gericht eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
stattfindet, wird an Stelle der in Abs. 1 bestimmten Gebühr für jedes Rechnungsjahr die
volle Gebühr des Art. 75 Abs. 2 und 3 erhoben. Der Mindestbetrag dieser Gebühr
ist 5 Mark. Im übrigen finden auf diese Gebühr die Bestimmungen in Art. 41 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Annahme an Kindesstatt. Ehelichkeitserklürung. Gheschließung. Personenstand.
Art. 45.
Zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden erhoben:
1) für die Erteilung der Ermächtigung zur Anderung des Vornamens;
2) für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen jemand an Kindesstatt ange-
nommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis
wieder aufgehoben wird. Ist der Vertrag von dem zur Bestätigung zuständigen
Gericht beurkundet, so kommt an der für die Bestätigung zu erhebenden Gebühr
die für die Beurkundung angesetzte Gebühr in Abzug.
Drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden erhoben:
1) für die Erteilung der Ermächtigung zur Anderung des Familiennamens;
2) für die Bewilligung der Befreiung von den Erfordernissen der Annahme an
Kindesstatt;
3) für die Ehelichkeitserklärung;