Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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setzung des gemeinschaftlichen Vermögens vorangegangen, so wird für die in Abs. 1 
Ziff. 6 bezeichnete Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts nur ein Zehnteil der Sätze des 
§ 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Die Bestimmung des Art. 42 Abs. 3 findet Anwendung. 
Art. 44. 
Für die gerichtliche Beaufsichtigung von Familienstiftungen werden jährlich nach dem 
Betrag des Vermögens (Art. 41 Abs. 4 Satz 1) fünf Zehnteile der in Art. 75 Abl. 2 
und 3 bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr sowohl 
am Anfang als auch am Ende der Beaussichtigung voll gerechnet. 
Soweit bei dem Gericht eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens 
stattfindet, wird an Stelle der in Abs. 1 bestimmten Gebühr für jedes Rechnungsjahr die 
volle Gebühr des Art. 75 Abs. 2 und 3 erhoben. Der Mindestbetrag dieser Gebühr 
ist 5 Mark. Im übrigen finden auf diese Gebühr die Bestimmungen in Art. 41 Abs. 2 
entsprechende Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Annahme an Kindesstatt. Ehelichkeitserklürung. Gheschließung. Personenstand. 
Art. 45. 
Zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden erhoben: 
1) für die Erteilung der Ermächtigung zur Anderung des Vornamens; 
2) für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen jemand an Kindesstatt ange- 
nommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis 
wieder aufgehoben wird. Ist der Vertrag von dem zur Bestätigung zuständigen 
Gericht beurkundet, so kommt an der für die Bestätigung zu erhebenden Gebühr 
die für die Beurkundung angesetzte Gebühr in Abzug. 
Drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden erhoben: 
1) für die Erteilung der Ermächtigung zur Anderung des Familiennamens; 
2) für die Bewilligung der Befreiung von den Erfordernissen der Annahme an 
Kindesstatt; 
3) für die Ehelichkeitserklärung;
	        
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