Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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bei einem Wert des Gegenstands 
32) von mehr als 50000 Mark bis 60000 Mark einschl. 58.— Mark 
33) „ „ „ 60000 „ „ 70000 „ „ 66.— „ 
34) „ „ „ 70000 „ „ 80000 „ „ 74.— „ 
35) „ „ 80000 „ „ 90000 „ „ 82.— „ 
36) „ „ „ 90000 „ „ 100000 „ „ 90.— „ 
Die ferneren Wertsklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren um je 
6 Mark. 
Art. 49. 
Für die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments oder eines Erbvertrags 
wird bei der Annahme ein Zehnteil der vollen Gebühr erhoben. 
Für die Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags werden zwei 
Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. Wird jedoch die Zurücknahme gleichzeitig mit der 
Hinterlegung eines neuen Testaments oder Erbvertrags beantragt, so wird die Zurück- 
nahmegebühr nur aus demjenigen Betrag berechnet, um welchen der Wert des zurück- 
genommenen Testaments oder Erbvertrags den Wert des neu hinterlegten übersteigt. 
Findet ein Wechsel in der Verwahrung gemäß Art. 79 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes 
zum Bäürgerlichen Gesetzbuch statt, so wird hiefür eine weitere Gebühr nicht erhoben. 
Für die Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags werden fünf Zehnteile 
der vollen Gebühr erhoben. Werden mehrere letztwillige Verfügungen desselben Erblassers 
gleichzeitig bei demselben Gericht eröffnet, so ist die Gebühr nur einmal aus dem zu- 
sammenzurechnenden Wert zu erheben. 
Auf die Verhängung einer Ordnungsstrafe im Falle des § 83 Abs. 1 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden die Vorschriften des Art. 67 
Anwendung. 
Soweit die Gebühren für eine Verfügung von Todes wegen über den gesamten 
Nachlaß oder einen Bruchteil desselben bei Lebzeiten des Verfügenden fällig werden, sind 
sie nach dem Wert des Vermögens zur Zeit der Fälligkeit zu berechnen. Hiebei sind der 
Berechnung der Gebühren in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Wert 
des Gegenstands zu Grunde zu legen. Eine Nachforderung der infolgedessen zu wenig 
angesetzten Gebühren wird durch die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 nicht ausgeschlossen.
	        
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