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der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Wird der Erbschein nur über das Erbrecht
eines Miterben erteilt, so ist für die Gebührenerhebung nur dessen Erbteil maßgebend.
Im Falle des 8 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt an die Stelle des Werts des
Nachlasses der Wert der im Inland befindlichen Nachlaßgegenstände.
Für die Einziehung und für die Kraftloserklärung eines Erbscheins wird keine Gebühr
erhoben.
Art. 53.
Fünf Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Erteilung des in Art. 93
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Nachfolgescheins. Hiebei
sind behufs Feststellung der jährlichen Nutzungen (Art. 20 Abs. 4) die Jahresbeträge
fortlaufender Leistungen aus den Fideikommißschulden und auf dem Fideikommiß ruhender
fortlaufender Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen in Abzug zu bringen.
Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Erteilung eines Zeugnisses
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und über die Ernennung eines Testaments-
vollstreckers. Auf die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemein-
schaft findet die Bestimmung in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Für ein zweites
oder ferneres Zeugnis, welches in derselben Nachlaßsache für einen später eintretenden
Testamentsvollstrecker ausgestellt wird, beträgt die Gebühr nur die Hälfte der für Aus-
stellung des ersten Zeugnisses erhobenen Gebühr.
Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die von einem Rechtsnachfolger
von Todes wegen nach § 11 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichs-
schuldbuch in der Fassung des § 188 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, beizubringende Bescheinigung, daß er über die eingetragene
Forderung zu verfügen berechtigt ist.
Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden ferner erhoben für die Erteilung der in
den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen Zeugnisse, soweit eine amtliche Nach-
laßauseinandersetzung nicht stattfindet.
Zwei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Erteilung des in Art. 38
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Zeugnisses und, soweit
eine amtliche Nachlaßauseinandersetzung stattfindet, für die Erteilung der in den §§ 37,
38 der Grundbuchordnung vorgesehenen Zeugnisse.
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