Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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In den Fällen der 88 37, 38 der Grundbuchordnung und des Art. 38 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird für mehrere in demselben Verfahren 
gleichzeitig erteilte Zeugnisse die Gebühr nur einmal aus dem zusammenzurechnenden 
Wert erhoben. In den Fällen der §§ 37, 38 der Grundbuchordnung ist für die Werts- 
berechnung der Betrag der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld (Art. 22 Abs. 2) 
maßgebend. 
Bei Berechnung der Gebühr für ein Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemein- 
schaft ist der halbe Wert des Gesamtguts, bei Berechnung der Gebühr für die Beschei- 
nigung behufs Verfügung über eine im Reichsschuldbuch eingetragene Forderung der 
Betrag der eingetragenen Forderung maßgebend. 
Hinsichtlich der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen findet auf die Fälle des Art. 53 
die Vorschrift in Art. 52 Abs. 2 Anwendung. 
Art. 54. 
Wenn eine Ausfertigung des Erbscheins, eine Ausfertigung der in Art. 53 bezeich- 
neten Zeugnisse oder der gerichtlichen Verfügungen, die sich auf die Ernennung oder Ent- 
lassung eines Testamentsvollstreckers beziehen, an eine dritte Person erteilt wird (§ 85 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so wird hiefür ein 
Zehnteil der vollen Gebühr erhoben. 
Art. 55. 
Findet ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung des Erbrechts des Fiskus statt 
und fällt nach Erlassung der in § 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Auf- 
forderung die Erbschaft einem Dritten zu, so wird die in Art. 52 für die Erteilung 
eines Erbscheins bestimmte Gebühr erhoben. Wird dem Dritten ein Erbschein erteilt, 
so kommt hiefür eine besondere Gebühr nicht zum Ansatz. 
Art. 56. 
Für das Verfahren zur Vermittlung der Auseinandersetzung unter Miterben, des- 
gleichen der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen Güter- 
gemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft wird das Dreifache, und soweit 
das Verfahren nicht bis zur Bestätigung der Auseinandersetzung durchgeführt wird, das 
Zweifache der vollen Gebühr erhoben. Bei Berechnung der Gebühren findet ein Abzug
	        
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