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der Schulden nur insoweit statt, daß bei einer den Gegenstand des Verfahrens bildenden
Vermögensmasse von mehr als 10 000 Mark mindestens die Hälfte des Aktivvermögens,
bei einer kleineren Vermögensmasse mindestens ein Fünftel des Aktivvermögens der Ge-
bühr zu Grunde zu legen ist; im Falle der Auseinandersetzung des Nachlasses eines
Ehegatten werden hiebei vor der Berechnung der dem Gebührenansatz zu Grund zu legen-
den Masse die Ersatzschulden des Erblassers an das Gesamtgut und eine aus dem Ver-
mögen des Erblassers zu deckende Unzulänglichkeit in vollem Betrage abgezogen.
Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse und Versteigerungen werden neben den in
Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. Soweit jedoch gemäß Art. 88 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Erben das Vermögensverzeichnis lvor-
legen, kommt für dessen Entgegennahme und Prüfung eine besondere Gebühr nicht zum
Ansatz.
Beträgt die nach Abs. 1, sowie nach Art. 61 Abs. 2 und vorkommenden Falls auch
nach Art. 61 Abs. 3 berechnete Vermögensmasse nicht mehr als 500 Mark, so kommen
die in Abs. 1 vorgesehenen Gebühren nicht zum Ansatz und bleibt auch die Gebühr für
ein aus Anlaß der Auseinandersetzung gefertigtes Vermögensverzeichnis unerhoben.
JIst das Verfahren ausgesetzt oder ruht dasselbe aus einem anderen Grunde, so
werden mit dem Ablauf eines Jahres seit Einleitung des Verfahrens die bis dahin ent-
standenen Gebühren fällig.
Für die auf Antrag der Beteiligten stattfindende Beurkundung einer Vereinbarung
über den Ausschluß der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder einer Gütergemeinschaft
werden zwei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben.
Art. 57.
Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Aufnahme oder Entgegen-
nahme der gegenüber dem Nachlaßgericht abzugebenden Erklärungen einschließlich des sich
anschließenden Verfahrens, wenn die Erklärungen zum Gegenstand haben:
1) die Anfechtung der Ehe im Fall des § 1342 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2) die Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch den überlebenden
Ehegatten (§ 1484 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), den Verzicht eines anteils-
berechtigten Abkömmlings bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1491 des