Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder die Aufhebung der letzteren durch den überleben- 
den Ehegatten (§ 1492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs): 
3) die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes in den Fällen der §§ 1597, 1599 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
4) die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder der Versäumung 
der Ausschlagungsfrist (§§ 1955, 1956, § 2308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
5) die Anmeldung von Forderungen im Falle des § 2061 des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs; 
6) die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags (8 2081, 
§ 2281 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
7) die Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge 
(§ 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
8) die-Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von 
Mitvollstreckern nach § 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs; 
9) die Anzeige des Verkäufers oder des Käufers einer Erbschaft über deren Verkauf 
(§ 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Im Falle der Ziff. 5 wird der Berechnung des Werts der Gesamtbetrag der ange- 
meldeten Forderungen zu Grunde gelegt. Die Gebühr fällt dem Miterben zur Last, 
welcher die Aufforderung erläßt. 
Art. 58. 
Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Bestimmung einer Inven- 
tarfrist oder einer neuen Inventarfrist und für die Verlängerung dieser Frist, für die 
Abnahme des Offenbarungseids im Falle des § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für 
die Ernennung und für die Entlassung von Testamentsvollstreckern, für die Außerkraft- 
setzung der über deren Verwaltung getroffenen letztwilligen Anordnungen, sowie für die 
Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Testamentsvollstreckern. 
Art. 59. 
Zwei Zehnteile der vollen Gebühr werden für Fristbestimmungen nach den S#§# 2151s, 
2153 bis 2155, 2192, 2193, § 2198 Abs. 2 und § 2202 Abs. 3 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erhoben.
	        
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