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Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder die Aufhebung der letzteren durch den überleben-
den Ehegatten (§ 1492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs):
3) die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes in den Fällen der §§ 1597, 1599
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4) die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder der Versäumung
der Ausschlagungsfrist (§§ 1955, 1956, § 2308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5) die Anmeldung von Forderungen im Falle des § 2061 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs;
6) die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags (8 2081,
§ 2281 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
7) die Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge
(§ 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
8) die-Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von
Mitvollstreckern nach § 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs;
9) die Anzeige des Verkäufers oder des Käufers einer Erbschaft über deren Verkauf
(§ 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Im Falle der Ziff. 5 wird der Berechnung des Werts der Gesamtbetrag der ange-
meldeten Forderungen zu Grunde gelegt. Die Gebühr fällt dem Miterben zur Last,
welcher die Aufforderung erläßt.
Art. 58.
Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Bestimmung einer Inven-
tarfrist oder einer neuen Inventarfrist und für die Verlängerung dieser Frist, für die
Abnahme des Offenbarungseids im Falle des § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für
die Ernennung und für die Entlassung von Testamentsvollstreckern, für die Außerkraft-
setzung der über deren Verwaltung getroffenen letztwilligen Anordnungen, sowie für die
Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Testamentsvollstreckern.
Art. 59.
Zwei Zehnteile der vollen Gebühr werden für Fristbestimmungen nach den S#§# 2151s,
2153 bis 2155, 2192, 2193, § 2198 Abs. 2 und § 2202 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erhoben.