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Zwangsvollstreckung in Grundstücke nach Maßgabe der Art. 19 bis 34 entsprechende
Anwendung.
Art. 19.
Ist zur Zeit des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung
eines Gläubigers die Bahneinheit in das Bahngrundbuch nicht eingetragen, so hat das
zur Führung des Bahngrundbuchs berufene Amtsgericht (Art. 8) den Antrag der Bahn-
aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat sodann von Amts wegen um An-
legung des Bahngrundbuchblatts in Gemäßheit der Vorschriften des zweiten Abschnitts
dieses Gesetzes zu ersuchen. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt bei Anlegung
des Grundbuchblatts auf Grund des vorher gestellten Antrags mit dem Range, welcher
der Zeit des Eingangs des Antrags bei dem Bahngrundbuchamt entspricht; mit dieser
Zeit gilt die Sicherungshypothek in Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus der
Bahneinheit als entstanden.
Art. 20.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einer Bahneinheit ist als
Vollstreckungsgericht das zur Führung des Bahngrundbuchs berufene Amtsgericht aus-
schließlich zuständig.
Art. 21.
Die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung darf nach dem Erlöschen der
für das Bahnunternehmen erteilten Genehmigung nicht mehr angeordnet werden. Ein
zur Zeit des Erlöschens der Genehmigung anhängiges Verfahren ist aufzuheben.
Art. 22.
Von dem Beschluß über Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
einer Bahneinheit, von dem im Falle der Zwangsversteigerung erfolgten rechtskräftigen
Zuschlag sowie von dem Beschluß über die Aufhebung des Verfahrens hat das Voll-
streckungsgericht der Bahnaufsichtsbehörde ungesäumt Mitteilung zu machen.
Art. 23.
Wird die Zwangsversteigerung einer nicht in das Bahngrundbuch eingetragenen
Bahn angeordnet, so ist die Anlegung des Bahngrundbuchblatts durch das Vollstreckungs-