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Art. 70.
Für jede Eintragung in das Güterrechtsregister wird eine Gebühr von 1 bis 20 Mark
erhoben.
Gebühren werden nicht erhoben für die Aufnahme einer zur Eintragung in das
Güterrechtsregister bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers
bestellten Gericht geschieht, und für die von Amts wegen erfolgenden Löschungen (88§ 142,
143, § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Art. 71.
Für die Eintragungen in das Schiffsregister einschließlich der dabei vorkommenden
Nebengeschäfte sind folgende Gebühren zu erheben:
1) für die erste Eintragung einschließlich
der Erteilung des Schiffsbrieffgs 5 bis 10 Mark,
2) für die Eintragung von Veränderungeeen. 3 bis 5 Mark.
Für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Schiffsregister bestimmten Anmel-
dung, falls sie vor dem zur Führung des Registers bestellten Gericht geschieht, und für
die Löschung eines Schiffs im Schiffsregister kommen Gebühren nicht in Ansatz.
Auf die Eintragungen und Löschungen im Schiffsregister, welche sich auf die Ver-
pfändung eines Schiffs beziehen, finden die Vorschriften der Art. 30, 32 bis 37 mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß fünf Zehnteile der dort vorgeschriebenen Gebühren-
sätze erhoben werden. Die Gebühren für die Eintragung des Erstehers als Eigentümers
infolge eines Zwangsversteigerungsverfahrens sind von dem Ersteher zu erheben.
Art. 72.
Auf die Anfertigung und Beglaubigung von Abschriften sowie auf die Erteilung
von Bescheinigungen (Zeugnissen) aus dem Vereins-, Güterrechts= oder Schiffsregister
oder aus den Registerakten finden die Vorschriften des Art. 65 entsprechende Anwendung.
Für die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgende Bescheinigung
wird keine Gebühr erhoben.
Art. 73.
Für das nach § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 127 des Gesetzes, be-
treffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (Reichs-Gesetzbl. von 1898
S. 868), stattfindende Ordnungsstrafverfahren werden die in Art. 67 bestimmten Ge-
bühren erhoben.