Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in Einer Urkunde beglaubigt, oder wird 
die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber auf Grund gleich— 
zeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die Gebühr 
von fünfzig Pfennig, für jede weitere Unterschrift eine Gebühr von fünfundzwanzig 
Pfennig zum Ansatz. 
Der Beglaubigung einer Unterschrift ist diejenige eines Handzeichens gleich zu achten. 
Art. 85. 
Wenn in Rechtsangelegenheiten eine von einem Gericht oder einer öffentlichen 
Urkundsperson aufgenommene oder beglaubigte Urkunde durch übergeordnete Stellen 
weiterhin zu beglaubigen ist (Legalisation), so wird hiefür, soweit nicht für einzelne 
Arten von Urkunden besondere Bestimmungen getroffen werden, bei dem Amtsgericht 
eine Gebühr von fünfzig Pfennig, bei dem Justizministerium eine Gebühr von zwei Mark 
erhoben. 
Art. 86. 
Für die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen wird das Zweifache der 
vollen Gebühr erhoben, wenn sie mündlich zu Protokoll erklärt werden oder der Entwurf 
vom Gericht gefertigt wird. In allen anderen Fällen wird für die zur Errichtung von 
Testamenten oder Erbverträgen erfolgende Mitwirkung des Gerichts die volle Gebühr 
erhoben. 
Die Berechnung der Gebühren geschieht nach den Vorschriften des Art. 49 Abs. 6 
und des Art. 61. 
Wird ein Erbvertrag zugleich mit einem, den gesetzlichen oder vertragsmäßigen 
Güterstand abändernden Ehevertrag beurkundet, so finden auf den ersteren nicht die Vor- 
schriften dieses Artikels, sondern gleichfalls die Vorschriften der Art. 76, 81 und 82 
Anwendung. 
Art. 87. 
Für die freiwillige Versteigerung zum Zwecke des Verkaufs von Grundstücken oder 
anderen Gegenständen, welche den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das un- 
bewegliche Vermögen unterliegen, werden erhoben: 
1) für die Vorbereitung der Versteigerung als einmalige Gebühr fünf Zehrnteile 
der vollen Gebühr;
	        
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