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Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in Einer Urkunde beglaubigt, oder wird
die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber auf Grund gleich—
zeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die Gebühr
von fünfzig Pfennig, für jede weitere Unterschrift eine Gebühr von fünfundzwanzig
Pfennig zum Ansatz.
Der Beglaubigung einer Unterschrift ist diejenige eines Handzeichens gleich zu achten.
Art. 85.
Wenn in Rechtsangelegenheiten eine von einem Gericht oder einer öffentlichen
Urkundsperson aufgenommene oder beglaubigte Urkunde durch übergeordnete Stellen
weiterhin zu beglaubigen ist (Legalisation), so wird hiefür, soweit nicht für einzelne
Arten von Urkunden besondere Bestimmungen getroffen werden, bei dem Amtsgericht
eine Gebühr von fünfzig Pfennig, bei dem Justizministerium eine Gebühr von zwei Mark
erhoben.
Art. 86.
Für die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen wird das Zweifache der
vollen Gebühr erhoben, wenn sie mündlich zu Protokoll erklärt werden oder der Entwurf
vom Gericht gefertigt wird. In allen anderen Fällen wird für die zur Errichtung von
Testamenten oder Erbverträgen erfolgende Mitwirkung des Gerichts die volle Gebühr
erhoben.
Die Berechnung der Gebühren geschieht nach den Vorschriften des Art. 49 Abs. 6
und des Art. 61.
Wird ein Erbvertrag zugleich mit einem, den gesetzlichen oder vertragsmäßigen
Güterstand abändernden Ehevertrag beurkundet, so finden auf den ersteren nicht die Vor-
schriften dieses Artikels, sondern gleichfalls die Vorschriften der Art. 76, 81 und 82
Anwendung.
Art. 87.
Für die freiwillige Versteigerung zum Zwecke des Verkaufs von Grundstücken oder
anderen Gegenständen, welche den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das un-
bewegliche Vermögen unterliegen, werden erhoben:
1) für die Vorbereitung der Versteigerung als einmalige Gebühr fünf Zehrnteile
der vollen Gebühr;