Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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2) für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins die volle Gebühr; für die 
Abhaltung jedes weiteren Versteigerungstermins fünf Zehnteile der vollen Gebühr; 
3) für die Beurkundung des Zuschlags die volle Gebühr. 
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben zur Abgabe von 
Geboten aufgefordert worden ist. 
Werden mehrere Grundstücke oder sonstige Gegenstände, welche den Vorschriften über 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, in demselben Ver— 
fahren versteigert, so sind die Gebühren aus dem zusammenzurechnenden Wert der mehreren 
Gegenstände des Verfahrens zu berechnen; die Gebühr für die Beurkundung des Zu— 
schlags wird jedoch für jeden Ersteher besonders aus dem zusammenzurechnenden Betrag 
seiner Gebote erhoben. 
Finden mehrere Versteigerungstermine statt, so wird die Gebühr für jeden Termin 
aus dem zusammenzurechnenden Wert der in ihm ausgebotenen Gegenstände besonders 
berechnet. 
Schuldner der Kosten für die Zuschlagserteilung ist der Ersteher; im übrigen finden 
hinsichtlich der Zahlungspflicht die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung. 
Für die nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen erfolgende Sicherung des 
Erlöses, insbesondere durch Stellung eines Bürgen, wird eine besondere Gebühr nicht 
in Ansatz gebracht. 
Wird binnen dreier Monate nach Abhaltung des letzten Versteigerungstermins, 
welcher nicht zum Zuschlag geführt hat, über einen in dem Termin ausgebotenen Gegen— 
stand von demselben Gericht ein Kaufvertrag beurkundet, so kommt für diese Beurkundung 
nur die einfache volle Gebühr zum Ansatz. 
Art. 88. 
Für die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlungen, Ausfsichtsräte oder 
sonstigen Organe von Aktiengesellschaften oder anderen Vereinigungen wird das Zweifache 
der vollen Gebühr erhoben. Bei Berechnung des Werts finden, sofern ein bestimmter 
Geldwert nicht erhellt, die Vorschriften des Art. 23 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
der Wert in der Regel zu 20 000 Mark anzunehmen ist; in keinem Fall beträgt jedoch 
die Gebühr mehr als 300 Mark, gleichviel ob ein bestimmter Geldwert erhellt oder nicht. 
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