Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 89. 
Für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die 
urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, wird die volle Gebühr erhoben. 
Für Bescheinigungen über Bestehen der elterlichen Gewalt sowie für Bescheinigungen 
über Bestehen oder Nichtbestehen einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
werden jedoch nur drei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. 
Die Gebühren der Abs. 1 und 2 kommen nicht zum Ansatz, soweit für die betreffen- 
den Bescheinigungen durch besondere Vorschrift Gebührenfreiheit gewährt ist. 
Die volle Gebühr wird erhoben: 
1) für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen mit Ausnahme 
des Offenbarungseids und des in Art. 52 Abs. 2 bezeichneten Falles, sowie für 
die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, soweit diese Geschäfte nicht 
einen Teil eines anderen Verfahrens bilden; 
2) für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen. 
Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses, einschließlich des vorangegangenen 
Verfahrens, wird die volle Gebühr erhoben. Die Berechnung der Gebühr hat im Fall 
der Veräußerung eines Grundstückteils nach dessen Wert, im Fall der Aufhebung eines 
Rechts nach dem Wert des aufzuhebenden Rechts zu erfolgen. Die Gebühr wird nicht 
erhoben, wenn die Veräußerung eines Grundstückteils oder die Aufhebung eines Rechts 
unentgeltlich zu einem öffentlichen Zwecke erfolgt. 
Wird ein Vermögensverzeichnis im Zusammenhang mit der amtlichen Vermittlung 
einer Auseinandersetzung oder mit der Beurkundung eines Ehevertrags oder sonst aus 
Anlaß einer Eheschließung aufgenommen, so werden für die Aufnahme des Vermögens- 
verzeichnisses fünf Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. 
Art. 90. 
Für die Aufnahme von Wechselprotesten, einschließlich einer etwaigen Interventions- 
erklärung, wird die volle Gebühr, mindestens aber zwei Mark, erhoben. Diese Gebühr 
erhöht sich für jeden Weg, der behufs Vorlegung des Wechsels oder behufs Aufsuchung 
der Wohnung bei der Polizeibehörde unternommen wird, um je ein Zehnteil der vollen 
Gebühr, mindestens aber um je eine Mark. Die Ganggebühr ist auch dann zu erheben, 
wenn der Auftrag zur Protesterhebung nach Antritt des Wegs seine Erledigung gefunden hat.
	        
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