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2) bei Geld, soweit es nicht in das Eigentum des Staats übergeht, von jeden an-
gefangenen 100 Mark zzwanzig Pfennig;
3) bei sonstigen Urkunden, mit Ausnahme der Verfügungen von Todes wegen, für
jedes Stüüksk . . . zwanzig Pfennig.
In allen diesen Fällen ist als Gesamtgebühr mindestens der Betrag von einer Mark
anzusetzen.
Wird ein hinterlegtes Wertpapier durch ein anderes ersetzt, so kommt keine Gebühr
zum Ansatz. Gebühren werden ferner nicht erhoben, wenn die in Art. 31 letzter Absatz
vorgesehene Sicherstellung der Staatskasse durch Hinterlegung erfolgt, und wenn ein Ver-
mögensverzeichnis hinterlegt wird.
Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebühren werden mit Anordnung der Rück-
gabe des hinterlegten Gegenstands fällig. Zahlungspflichtig ist neben dem Hinterleger
der Empfangsberechtigte.
Art. 97.
Drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden er-
hoben:
1) für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung von Sachverständigen zwecks
Feststellung des Zustands oder Werts einer Sache;
2) für die Bestellung eines Verwahrers einschließlich der Entscheidung über dessen
Vergütung in den Fällen der §§ 432, 1217, 1275, 1281, 2039 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs;
3) für die Entscheidung über die Art des Pfandverkaufs im Fall des § 1246
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Art. 98.
Zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden erhoben:
1) für die Abnahme des Offenbarungseids, soweit derselbe nicht vor dem Prozeß-
gericht zu leisten ist und ausgenommen die Fälle des § 2006 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit;
2) für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung (§ 132
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);