Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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2) bei Geld, soweit es nicht in das Eigentum des Staats übergeht, von jeden an- 
gefangenen 100 Mark zzwanzig Pfennig; 
3) bei sonstigen Urkunden, mit Ausnahme der Verfügungen von Todes wegen, für 
jedes Stüüksk . . . zwanzig Pfennig. 
In allen diesen Fällen ist als Gesamtgebühr mindestens der Betrag von einer Mark 
anzusetzen. 
Wird ein hinterlegtes Wertpapier durch ein anderes ersetzt, so kommt keine Gebühr 
zum Ansatz. Gebühren werden ferner nicht erhoben, wenn die in Art. 31 letzter Absatz 
vorgesehene Sicherstellung der Staatskasse durch Hinterlegung erfolgt, und wenn ein Ver- 
mögensverzeichnis hinterlegt wird. 
Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebühren werden mit Anordnung der Rück- 
gabe des hinterlegten Gegenstands fällig. Zahlungspflichtig ist neben dem Hinterleger 
der Empfangsberechtigte. 
Art. 97. 
Drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden er- 
hoben: 
1) für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung von Sachverständigen zwecks 
Feststellung des Zustands oder Werts einer Sache; 
2) für die Bestellung eines Verwahrers einschließlich der Entscheidung über dessen 
Vergütung in den Fällen der §§ 432, 1217, 1275, 1281, 2039 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs; 
3) für die Entscheidung über die Art des Pfandverkaufs im Fall des § 1246 
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Art. 98. 
Zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden erhoben: 
1) für die Abnahme des Offenbarungseids, soweit derselbe nicht vor dem Prozeß- 
gericht zu leisten ist und ausgenommen die Fälle des § 2006 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und des § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit; 
2) für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung (§ 132 
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
	        
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