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Art. 102.
Gebühren werden nicht erhoben:
1) für die Aufnahme von Gesuchen, Anträgen und Erklärungen, welche lediglich die
Einleitung oder den Fortgang des Verfahrens bezwecken, sowie für die Auf—
nahme von Beschwerden und Erinnerungen;
2) für die Einsicht von Schriftstücken und Registern, die sich in amtlicher Verwahrung
befinden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist;
3) für die Bestimmung des zuständigen Gerichts, soweit sie von Amts wegen zu
erfolgen hat, sowie für die Bestimmung des zuständigen Standesbeamten im Falle
des 8 1320 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4) für die Anderung einer Verfügung im Falle des § 18 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und für das Verfahren im Sinne
der Art. 12, 13, des Art. 53 Abs. 1 und des Art. 76 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5) für die Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft;
6) für das Verfahren nach Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Unschädlichkeits-
zeugnis.
Art. 103.
Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden
hat, so wird, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, ein Zehnteil der Gebühr, welche für
die beantragte Verrichtung zu erheben sein würde, jedoch höchstens sechs Mark, erhoben.
Im Falle einer teilweisen Zurücknahme des Antrags ist die Gebühr für die Zurück-
nahme von dem Wert des zurückgenommenen Teils nur insoweit zu erheben, als die
Gebühr für die Tätigkeit des Gerichts sich erhöht haben würde, wenn diese Tätigkeit auf
den zurückgenommenen Teil erstreckt worden wäre.
Art. 104.
Für die Zurückweisung unzulässiger oder unbegründeter Anträge werden, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, fünf Zehnteile der Gebühr, welche für die beantragte Ver-
richtung zu erheben sein würde, jedoch höchstens zehn Mark, erhoben.