Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 109. 
Auf die Erhebung von Auslagen finden die §§ 79 und 80 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes Anwendung. 
Dem Justizministerium bleibt vorbehalten, hinsichtlich der Verpflichtung der Beteiligten 
zum Ersatz solcher Auslagen, welche nicht unter die §§ 79 und 80 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes fallen, die geeignete Verfügung zu treffen. 
Schreibgebühren werden nicht erhoben: 
1) für die von Amts wegen anzufertigenden Ausfertigungen und Abschriften in den 
Fällen der Art. 7, 24, 25, 27, des Art. 102 Ziff. 3 und 4 und des Art. 107; 
2) für die Vollstreckungsklausel und für das Zeugnis der Rechtskraft. 
Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden Auslagen nicht erhoben. 
Die Erhebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden 
Schriftücks und die Erhebung der Auslagen für die Zustellung durch Bekanntmachung in 
den öffentlichen Blättern oder im Ausland werden hiedurch nicht ausgeschlossen. 
Elster Mbschnitt. 
Bwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens, 
andere Arten des gerichtlichen Verteilungsverfahreys, Zwangsliquidation einer Bahneinheit. 
Art. 110. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung von Gegen- 
ständen des unbeweglichen Vermögens, sowie der Zwangsliquidation einer Bahneinheit 
werden die Gebühren und Auslagen unter Anwendung der Bestimmungen des ersten 
Abschnitts, sowie der Art. 102 bis 104, 106, 109 und 124 nach den folgenden Vor- 
schriften erhoben. 
Art. 111. 
Zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden er- 
hoben für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens über Anträge 
auf Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sowie auf Zulassung 
des Beitritts eines Gläubigers zu einem dieser Verfahren. Ist ein Gläubiger der
	        
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