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Im Falle der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft
findet zutreffendenfalls auf die Berechnung der in Abs. 1 vorgesehenen Gebühr die Vor-
schrift des Art. 31 Abs. 2 Anwendung.
Art. 114.
Die nach Art. 112 zu erhebenden Gebühren werden nach der Schätzungssumme berechnet.
Die Gebühr des Art. 113 wird, falls das Meistgebot die Schätzungssumme übersteigt,
nach dem Meistgebot, andernfalls nach der Schätzungssumme berechnet.
Betrifft das Verfahren der Zwangsversteigerung mehrere Gegenstände, so werden die
Gebühren nach der Summe der für die einzelnen Gegenstände maßgebenden Beträge be-
rechnet. Werden mehrere Gegenstände verschiedenen Personen zugeschlagen, so wird die
in Art. 113 bestimmte Gebühr für jeden Ersteher besonders berechnet.
Art. 115.
Die in Art. 112 bezeichneten GeFbühren werden mit der Aufstellung des Teilungs-
plans, die Gebühr für den Beschluß auf Erteilung des Zuschlags (Art. 113) wird mit
der Rechtskraft des Zuschlags fällig.
Wird das Verfahren vor Aufstellung des Teilungsplans aufgehoben, so werden die
in Art. 112 bezeichneten Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.
Ist das Verfahren einstweilen eingestellt oder steht der Fortsetzung des Verfahrens
eines der in Art. 118 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 aufgeführten Hindernisse im Wege, so
werden mit dem Ablauf eines Jahres seit Erlassung des Beschlusses auf Anordnung der
Zwangsversteigerung die bis dahin entstandenen Gebühren füällig.
Art. 116.
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden außer der Gebühr des Art. 111
für jedes Jahr fünf Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes er-
hoben, wobei der Tag der Beschlagnahme als der erste Tag eines jeden Verwaltungsjahrs
gilt und ein begonnenes Jahr als voll gezählt wird.
Die in Abs. 1 vorgesehene Gebühr wird aus dem Wert der jährlichen Einkünfte
abzüglich der Kosten der Verwaltung berechnet und wird am Ende des Verfahrens oder,
wenn dasselbe länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Verwaltungsjahrs fällig.